Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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In  Beziehung  auf  die  freie  Stadt  Hamburg  ist  diese  Erwartung  durch  eine
Uebereinkunft  in  Erfuͤllung  gegangen,  welche  nicht  bloß  hinsichtlich  des  Lumpenzuckers
und  des  raffinirten  Zuckers,  sondern  auch  hinsichtlich  des  Weinbezugs  eine  voͤllige
Gleichstellung  Hamburgs  mit  dem  Koͤnigreiche  der  Niederlande,  ingleichem  die  dafuͤr
zu  gewaͤhrenden  Gegenleistungen  feststellt.

Der  Inhalt  dieser,  für  die  Dauer  des  Handelsvertrags  zwischen  dem  Zollvereine
und  dem  Koönigreiche  der  Niederlande  mittelst  gegenseitig  unter  dem  12.  und  17.  December
  1839  ausgestellter  und  nunmehr  ratificirter  Declarationen  abgeschlossenen
Uebereinkunft  wird  in  Nachstehendem  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

1)  Der  Senat  der  freien  und  Hanse-Stadt  Hamburg  macht  sich,  Preußen
und  hierdurch  zugleich  den  übrigen  Staaten  des  Zoll-Vereins  gegenüber,  verbindlich,
  während  der  Dauer  der  gegenwärtigen  Uebereinkunft,  weder  die
nachbenannten,  jebt  in  Hamburg  von  allem  Zoll  befreiten  Artikel:

a)  Leinen,  bunte  Leinen  mit  Baumwolle  gemischt,  leinene  und  wollene
Lumpen,  alte  und  neue  Wäsche,  Garn  und  Gurten  von  Flachs,  von
Hanf  und  von  Baumwolle,  rohe  Schaaf=  und  Lamm-Wolle;

h)  Weizen,  Roggen,  Hafer,  Gerste,  Buchweizen,  Malz,  Kartoffeln  und
Rappsaamen;

)  unverarbeitetes  Kupfer  und  Messing,  Schiffskupfer,  altes,  zum  Einschmelzen
  bestimmtes  Messing  und  Kupfer  und  Kupferkräte,  Kupferund
  Messing-Platten,  roher  Zink,  verzinntes  und  unverzinntes  Eisenblech;


d)  Baarschaften  und  Münzen,  unverarbeitetes  Gold  und  Silber  und
Kräße,  die  aus  dem  Verfeinern  edler  Metalle  herrührt;

e)  Druckschriften,  Bücher,  Musikalien  und  Landkarten;

s)  Oelkuchen,  Borke,  Knochen;

aus  den  Vereinsstaaten  kommend  oder  dahin  gehend,  mit  einem  Zolle  zu
belegen,  noch  den  Transit  nach  dem,  in  der  Hamburgischen  Zoll-Ordnung
vom  25.  Februar  1855  davon  aufgestellten  doppelten  Begriff,  sowohl  der
freien  Durchfuhr,  als  des  sictiven  Entrepots,  für  Waaren  aus  und  nach  den
Vereinsstaaten,  zu  belasten.