Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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Betrag 
 für das 
Kapitel. Titel. Einnahme. Etatsjahr 
 1879/80. 
Mark. 
5. VII. Bankwesen. 
1. Antheil des Reichs an dem Reingewinn der Reichsbank (§. 24 des 
Bankgesetzes vom 14. März 1875 — Reichs-Gesetzbl. S. 177   2 100 000 
2. Steuer von den durch entsprechenden Baarvorrath nicht gedeckten 
Banknoten nach §. 9 des Bankgesetzes . . . . ... 5 000 
Summe VII (Kapitel 5) 2 105 000 
VIII. Verschiedene Verwaltungs-Einnahmen. 
6. 1/7. Reichskanzler -Amt .. . . .... . .. .. ... . . . . . . . .. . . . ... .. .... .. .. . . . . 558 151 
7. Reichstag..............·...·................................... 462 
8. 1/4. Auswärtiges Amt 417 170 
9. 1/4.  Verwaltung des Reichsheeres: 
Preußen etc.. .. ... 4 498 266 
Sachsen .. 204 818 
Württemberg 245 440 
9a. Einnahme der Festungsbauverwaltung an Grundstückserlösen. 
1. Erlöse aus dem Wiederverkauf überschießender Theile von Grund- 
stücken, welche für den Bau der Forts bei Straßburg miterworben 
werden mußten und aus dem Fonds zum fortifikatorischen Aus- 
bau der Festungen in Elsaß-Lothringen bezahlt worden sind.. 20 686 
2. Vergütung für die der Kommune Schlettstadt in Folge Eingehens 
der dortigen Festung abgetretenen fiskalischen Grundstücke, Ge- 
bäude und Nutzungsrechte, jedoch abzüglich der Entschädigung, 
welche dieser Kommune für das ihrerseits aufgegebene nackte Eigen- 
thumsrecht, an einzelnen, im Besitz der Militärverwaltung ver- 
bliebenen Grundstücken und Gebäuden zu gewähren ist. 161 687 
3. Erlös von dem Verkauf des Terrains der entbehrlich gewordenen 
Saarflesche bei Saarlouis, sowie aus dem Verkauf der bei Ein— 
ebnung derselben gewonnenen Abbruchsmaterialien. .. .. . .. .. . . .. 7 850 
4. Entschädigung, welche die Mosel-Eisenbahn-Gesellschaft in Folge der 
Durch führung dieser Bahn durch den Bereich der Festung Coblenz 
für die hierbei nothwendig werdenden Korrekturen an den Festungs- 
werken einschließlich der Ausrüstung derselben zu zahlen hat. 288 000 
Seite ..... 478 223 
  
  
  
 
	        
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