Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

Die  gegenwärtige  Erklärung  tritt
hinsichtlich    Preußens und 
Luxemburgs an  Stelle  der  am  21.  August  1822  im

Haag  unterzeichneten  Deklaration,  und
hinsichtlich  des  Großherzogtums    Hessen
und  Luxemburgs  an  Stelle  der  am  9.  März
1826  im  Haag  unterzeichneten  Erklärung.

Sie  tritt  in  Wirksamkeit  am  1.  Oktober
  1879  und  bleibt  bis  nach  Ablauf
von  sechs  Monaten  nach  der  von  einem
beider  Theile  erfolgten  Kündigung  in
Kraft.

Die  gegenwärtige  Erklärung  wird
gegen  eine  entsprechende  Erklärung  des

großherzoglich  luxemburgischen  Geschäftsträgers
  hierselbst  ausgetauscht  werden.

Berlin,  den  12.  Juni  1879.

(L.  S.)

In  Vertretung  des  Kanzlers
des  Deutschen  Reichs.

von  Bülow.

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Die  gegenwärtige  Erklärung  tritt
hinsichtlich  Luxemburgs  und  Preußens
an  Stelle  der  am  21.  August  1822  im
Haag  unterzeichneten  Deklaration,  und
hinsichtlich  Luxemburgs  und  des  Großher
  zogthums  Hessen  an  Stelle  der  am
9. März  1826  im  Haag  unterzeichneten
Erklärung.

Sie  tritt  in  Wirksamkeit  am  1.  Oktober
  1879  und  bleibt  bis  nach  Ablauf
von  sechs  Monaten  nach  der  von  einem
beider  Theile  erfolgten  Kündigung  in
Kraft.

Die  gegenwärtige  Erklärung  wird
gegen  eine  entsprechende  Erklärung  des
Kanzlers  des  Deutschen  Reichs  ausgetauscht
  werden.

Berlin,  den  12.  Juni  1879.

(L.  S.)

Der  Großherzoglich  luxemburgische
Geschäftsträger.

Paul  Eyschen.

Die  vorstehenden  Erklärungen  sind  gegeneinander  ausgetauscht  worden.

 

Herausgegeben  im  Reichskanzler-Amt.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerel.