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A3.
Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Montag den 31. Jannar 1870.
nhalt.
Könsgliche Dekrete. Könlaliche Verordnung, betreffend den zwischen der Krone Württemberg und dem
Königrelche Italien abgeschlossenen Verwag über gegenselige Auslieferung von Verbrechern und Leistung
von Rechtehilfe in Strafsacken.
Verfügungen der Devartements. Verfügung, betreffend den mit dem Königreich Itolien abgeschlofsenen
Vertrag über gegenseitige Auslieferung von Verbreckern und eistung' von Nechtshilfe in
Strafsachen. — Bekanntmachung, betreffend die allgemelne Transport ft zu Wien.
— Bekanntmachung, betreffend die Aufhebung der besonderen Staato aufficht über die Gemeinde Neubutten,
Oberamis Weinsberg.
I. Unmittelbare Köntgliche Dekrete.
Königliche Verordnung,
betreffend den zwischen der Krone Wirttemberg und dem Königreiche Italien obgeschlossenen Vertrag
über gegenseitige Auslieserung von Verbrechern und Leistung von Rechtshilfe in Strassachen.
Karl
von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nachdem zwischen der Krone Württemberg und dem Königreiche Italien am 3. Oktober
d. J. ein Vertrag über gegenseitige Auslieferung von Verbrechern und Leistung
von Rechtshilfe in Strafsachen abgeschlossen worden ist, so verordnen Wir hiemit, daß
der Jnhalt dieses Vertrages zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung gebracht werde.
Stuttgart den 31. December 18609.
Karl.
Der Justiz-Minister:
Mittnacht.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten:
Varnbüler.