Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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§. 26. 
Für die Bestimmung des Umfanges einer Instanz im Sinne des §. 25 
finden die Vorschriften der §§. 30, 31 des Gerichtskostengesetzes entsprechende 
Anwendung. 
§. 27.  
Im Falle der Zurücknahme oder Verwerfung des gegen ein Versäumniß- 
urtheil eingelegten Einspruchs gilt das Verfahren über denselben für die Ge- 
bühren der Rechtsanwälte, mit Ausnahme der Prozeßgebühr, als neue Instanz. 
Im Falle der Zulassung des Einspruchs steht dem Rechtsanwalte des 
Gegners der den Einspruch einlegenden Partei die Gebühr für die mündliche 
Verhandlung, auf welche das Versäumnisurtheil erlassen ist, besonders zu. 
Ist das Versäumnißurtheil wegen Nichterscheinens des Schwurpflichtigen 
in einem zur Eidesleistung bestimmten Termine ergangen (Civilprozeßordnung 
§. 430), so finden die Betimmungen des Absatz 2 auch auf den Rechtsanwalt 
der Partei Anwendung, welche den Einspruch eingelegt hat. 
§. 28. 
Das ordentliche Verfahren, welches nach der Abstandnahme vom Urkunden- 
oder Wechselprozesse sowie nach dem mit Vorbehalt in demselben erlassenen 
Urtheil anhängig bleibt (Civilprozeßordnung §§. 559, 563), gilt für die Berech- 
nung der Gebühren des Rechtsanwalts als besonderer Rechtsstreit; der Rechts- 
anwalt muß sich jedoch die Prozeßgebühr des Urkunden= oder Wechselprozesses auf 
die gleiche Gebühr des ordentlichen Verfahrens anrechnen. 
§. 29. 
Die im §. 13 benannten Gebühren umfassen die gesammte Thätigkeit des 
Rechtsanwalts von dem Auftrage bis zur Beendigung der Instanz. 
Zu der Instanz gehören insbesondere: 
1. das Verfahren behufs Festsetzung des Werthes des Streitgegenstandes; 
2. Zwischenstreite mit Nebenintervenienten sowie mit Zeugen oder Sach- 
verständigen; 
3. das Verfahren zur Sicherung des Beweises (Civilprozeßordnung §§. 447 
bis 455), wenn die Hauptsache anhängig ist; 
4. das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Aufhebung eines 
Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, sowie über einen Antrag 
auf vorläufige Einstellung, Veschränkung oder Aufhebung einer Zwangs- 
vollstreckung (Civilprozeßordnung §. 647, 657) 688, 690 Absatz 3, 
§. 696, 710 Absatz 4), soweit das Verfahren mit dem Verfahren über 
die Hauptsache verbunden ist; 
5. das Verfahren über einen Antrag auf Aenderung einer Entscheidung 
des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Gerichtsschreibers 
(Civilprozeßordnung §. 539), 
6.. das Verfahren über die im Gerichtskostengesetze §. 47 Nr. 1 bis 12 
bezeichneten Streitpunkte und Anträge; 
  
 

	        
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