Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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§. 39. 
Für die Vertretung im Vertheilungsverfahren (Civilprozeßordnung §§. 758 
bis 763, 768) stehen dem Rechtsanwalte fünf und, falls der Auftrag vor dem 
Termine zur Ausführung der Vertheilung erledigt wird, drei Zehntheile der Sätze 
des §. 9 zu. 
Der Werth des Streitgegenstandes wird durch den Betrag der Forderung 
und, wenn der zu vertheilende Geldbetrag geringer ist, durch diesen Betrag 
bestimmt. 
§. 40. 
Im Aufgebotsverfahren (Civilprozeßordnung §§. 823 bis 833, 836 bis 850) 
stehen dem Rechtsanwalte, als Vertreter des Antragstellers (Civilprozeßordnung 
§. 824), drei Zehntheile der Sätze des §. 9 zu: 
1. für den Betrieb des Verfahrens, einschließlich der Information; 
2. für den Antrag auf Erlaß des Aufgebots; 
3. für die Wahrnehmung des Aufgebotstermins. 
Als Vertreter einer anderen Person erhält der Rechtsanwalt diese Gebühr 
nur einmal. 
§. 41. 
Drei Zehntheile der in den §§. 13 bis 18 bestimmten Gebühren erhält der 
Rechtsanwalt: 
1. in der Beschwerdeinstanz; 
2. wenn seine Thätigkeit sich auf ein Verfahren beschränkt, welches die 
Aenderung einer Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters 
oder des Gerichtsschreibers (Civilprozeßordnung §. 539) betrifft. 
In der Instanz der an eine Nothfrist nicht gebundenen Beschwerde steht 
dem Rechtsanwalte die Prozeßgebühr nicht zu, wenn ihm dieselbe oder eine der 
in den §§. 37 bis 40 bezeichneten Gebühren in der Instanz zustand, in welcher 
die angefochtene Entscheidung ergangen ist. 
§. 42. 
Der zum Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt, welcher auf Ver- 
langen der Partei die Vertretung in der mündlichen Verhandlung einem anderen 
Rechtsanwalt übertragen hat, erhält neben den ihm zustehenden Gebühren fünf 
Zehntheile der Verhandlungsgebühr. Diese Gebühr wird auf eine ihm zustehende 
Verhandlungsgebühr angerechnet. 
§. 43. 
Dem Rechtsanwalte, welchem von der Partei oder auf deren Verlangen 
von dem Prozeßbevollmächtigten nur die Vertretung in der mündlichen Verhand- 
lung oder die Ausführung der Parteirechte in derselben übertragen ist, steht neben 
der Verhandlungsgebühr die Prozeßgebühr zu fünf Zehntheilen zu. Letztere Ge- 
bühr steht ihm auch dann zu, wenn der Auftrag vor der mündlichen Verhandlung 
erledigt wird. Erstreckt sich die Vertretung auf eine mit der mündlichen Ver- 
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