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handlung verbundene Beweisaufnahme (§. 13 Nr. 4), so erhält der Rechtsanwalt
außerdem die Beweisgebühr.
§. 44.
Dem Rechtsanwalte, welcher lediglich den Verkehr der Partei mit dem
Prozeßbevollmächtigten führt, steht eine Gebühr in Höhe der Prozeßgebühr= zu.
Er erhält nur fünf Zehntheile, wenn ihm in unterer Instanz die vorbezeichnete
Gebühr oder die Prozeßgebühr zustand.
Die mit der Uebersendung der Akten an den Rechtsanwalt der höheren
Instanz verbundenen gutachtlichen Aeußerungen dienen nicht zur Begründung
dieser Gebühr, wenn nicht zu denselben Auftrag ertheilt war.
§, 45.
Der Rechtsanwalt, dessen Thätigkeit sich auf die Vertretung in einem nur
zur Leistung des durch ein Urtheil auferlegten Eides oder nur zur Beweisaufnahme
bestimmten Termine beschränkt, erhält neben der dem Prozeßbevollmächtig ten im
gleichen Falle zustehenden Beweisgebühr eine Gebühr in Höhe von fünf Zehn-
theilen der Prozeßgebühr. Letztere Gebühr steht ihm auch dann zu) wenn der Auf-
trag vor dem Termin erledigt wird.
Die Wahrnehmung eines weiteren Termins zur Fortsetzung der Verhandlung
begründet nicht eine Erhöhung der Gebühr.
§. 46.
Beschränkt sich die Thätigkeit des Rechtsanwalts auf die Anfertigung eines
Schriftsatzes, so erhält er eine Gebühr in Höhe von fünf Zehntheilen der
Prozeßgebühr. §. 47.
Für einen ertheilten Rath erhält der nicht zum Prozeßbrvollmächti ten be-
stellte Rechtsanwalt eine Gebühr in Höhe von drei Zehntheilen der Prozeßgebühr.
Eine Gebühr in Höhe von fünf Zehntheilen der Prozeßgebühr steht dem
mit Einlegung der Berufung oder der Revision beauftragten Rechtsanwalte zu,
wenn derselbe von der Einlegung abräth und der Auftraggeber seinen Auftrag
zurücknimmt.
§. 48.
Der nicht zum Proeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt erhält höchstens
die für den Prozeßbevollmächtigten bestimmte Gebühr, falls die ihm aufge-
tragenen Handlungen in den Kreis derjenigen Thätigkeit fallen, für welche die
dem Prozeßbevollmächtigten zustehende Gebühr bestimmt ist.
§. 49.
Wird ein Rechtsanwalt, nachdem er in einer Rechtssache thätig gewesen,
zum Prozeßbevollmächtigten bestellt, so erhält er für die ihm vorher aufge-
tragenen Handlungen, soweit für dieselben die dem Prozeßbevollmächtigten zu-
stehende Gebühr bestimmt ist, und als Prozeßbevollmächtigter zusammen nicht
mehr an Gebühren, als ihm zustehen würde, wenn er vorher zum Prozeß-
bevollmächtigten bestellt worden wäre.