Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

— 184 — 
handlung verbundene Beweisaufnahme (§. 13 Nr. 4), so erhält der Rechtsanwalt 
außerdem die Beweisgebühr. 
§. 44. 
Dem Rechtsanwalte, welcher lediglich den Verkehr der Partei mit dem 
Prozeßbevollmächtigten führt, steht eine Gebühr in Höhe der Prozeßgebühr= zu. 
Er erhält nur fünf Zehntheile, wenn ihm in unterer Instanz die vorbezeichnete 
Gebühr oder die Prozeßgebühr zustand. 
Die mit der Uebersendung der Akten an den Rechtsanwalt der höheren 
Instanz verbundenen gutachtlichen Aeußerungen dienen nicht zur Begründung 
dieser Gebühr, wenn nicht zu denselben Auftrag ertheilt war. 
§, 45.  
Der Rechtsanwalt, dessen Thätigkeit sich auf die Vertretung in einem nur 
zur Leistung des durch ein Urtheil auferlegten Eides oder nur zur Beweisaufnahme 
bestimmten Termine beschränkt, erhält neben der dem Prozeßbevollmächtig ten im 
gleichen Falle zustehenden Beweisgebühr eine Gebühr in Höhe von fünf Zehn- 
theilen der Prozeßgebühr. Letztere Gebühr steht ihm auch dann zu) wenn der Auf- 
trag vor dem Termin erledigt wird. 
Die Wahrnehmung eines weiteren Termins zur Fortsetzung der Verhandlung 
begründet nicht eine Erhöhung der Gebühr. 
§. 46. 
Beschränkt sich die Thätigkeit des Rechtsanwalts auf die Anfertigung eines 
Schriftsatzes, so erhält er eine Gebühr in Höhe von fünf Zehntheilen der 
Prozeßgebühr. §. 47. 
Für einen ertheilten Rath erhält der nicht zum Prozeßbrvollmächti ten be- 
stellte Rechtsanwalt eine Gebühr in Höhe von drei Zehntheilen der Prozeßgebühr. 
Eine Gebühr in Höhe von fünf Zehntheilen der Prozeßgebühr steht dem 
mit Einlegung der Berufung oder der Revision beauftragten Rechtsanwalte zu, 
wenn derselbe von der Einlegung abräth und der Auftraggeber seinen Auftrag 
zurücknimmt. 
§. 48. 
Der nicht zum Proeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt erhält höchstens 
die für den Prozeßbevollmächtigten bestimmte Gebühr, falls die ihm aufge- 
tragenen Handlungen in den Kreis derjenigen Thätigkeit fallen, für welche die 
dem Prozeßbevollmächtigten zustehende Gebühr bestimmt ist. 
§. 49. 
Wird ein Rechtsanwalt, nachdem er in einer Rechtssache thätig gewesen, 
zum Prozeßbevollmächtigten bestellt, so erhält er für die ihm vorher aufge- 
tragenen Handlungen, soweit für dieselben die dem Prozeßbevollmächtigten zu- 
stehende Gebühr bestimmt ist, und als Prozeßbevollmächtigter zusammen nicht 
mehr an Gebühren, als ihm zustehen würde, wenn er vorher zum Prozeß- 
bevollmächtigten bestellt worden wäre.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.