— 185 —
§. 50.
Wird der einem Rechtsanwalt ertheilte Auftrag vor Beendigung der
Instanz aufgehoben, so stehen dem Rechtsanwalte die Gebühren in gleicher Weise
zu, als wenn die Instanz zur Zeit der Aufhebung des Auftrags durch Zurück-
nahme der gestellten Anträge erledigt wäre, unbeschadet der aus einem Verschulden
sich ergebenden civilrechtlichen Folgen.
§. 51.
Bei Vertretung mehrerer Streitgenossen, einschließlich der Nebeninter-
venienten, stehen dem Rechtsanwalte die Gebühren nur einmal zu. Bei nach-
träglichem Beitritte von Streitgenossen erhöht sich durch jeden Beitritt die
Prozeßgebühr um zwei Zehntheile. Die Erhöhung wird nach dem Betrage be-
rechnet, bei welchem die Vollmachtgeber gemeinschaftlich betheiligt sind; mehrere
Erhöhungen dürfen den einfachen Betrag der Prozeßgebühr nicht übersteigen.
§. 52.
Für die bei dem Reichsgerichte zugelassenen Rechtsanwälte erhöhen sich die
Gebührensätze in der Revisionsinstanz im drei Zehntheile.
Dritter Abschnitt.
Gebühren im Konkursverfahren.
§. 53.
Auf die Gebühren im Konkursverfahren finden die Vorschriften der §§. 9,
11, 12 entsprechende Anwendung.
§. 54.
Im Verfahren über einen Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens
(Konkursordung, §§. 96 bis 98) erhält der Rechtsanwalt zwei Zehntheile, oder,
wenn er einen Gläubiger vertritt, fünf Zehntheile der Sätze des §. 9.
§. 55.
Für die Vertretung im Konkursverfahren erhält der Rechtsanwalt sechs
Zehntheile, wenn jedoch die Vertretung vor dem allgemeinen Prüfungstermine
Konkursordnung §. 126) sich erledigt oder erst nach demselben beginnt, vier
Zehntheile der Sätze des §. 9.
§. 56.
Der Rechtsanwalt erhält die Sätze des §. 9 besonders:
1. für die Thätigkeit bei Prüfung der Forderungen;
2. für die Thätigkeit in dem Zwangsvergleichsverfahren;
3. für die Thätigkeit in dem Vertheilungsverfahren.
§. 57.
Beschränkt sich die Thätigkeit des Rechtsanwalts auf die Anmeldung einer
Konkursforderung, so erhält derselbe zwei Zehntheile der Sätze des §. 9.