§. 58. Für die Vertretung:
1. in der Beschwerdeinstanz,
2. in dem Verfahren über Anträge auf Anordnung von Sicherheits-
maßregeln im Falle des §. 183 Absatz 2 der Konkursordnung
erhält der Rechtsanwalt besonders die im zweiten Abschnitte (§§. 23, 41) be-
stimmten Gebühren.
Die Gebühren der §§. 54 bis 56 sowie des §. 58 im Falle der Beschwerde
gegen den Beschluß über Eröffnung des Konkursverfahrens (Konkursordnung
§. 101) oder den Beschluß über Bestätigung eines Zwangsvergleichs (Konkurs-
ordnung §. 174) werden, wenn der Auftrag von dem Gemeinschuldner ertheilt
ist, nach dem Betrage der Aktivmasse (Gerichtskostengesetz §. 52) berechnet.
Ist der Auftrag von einem Konkursgläubiger ertheilt, so werden die Ge-
bühren der §§. 54, 55, 57 und die Gebühr im Falle der Beschwerde gegen den
Beschluß über Eröffnung des Konkursverfahrens nach dem Nennwerthe der
Forderung, die Gebühren des §. 56 und die Gebühr im Falle der Beschwerde
gegen den Beschluß über die Bestätigung eines Zwangsvergleichs nach dem
Werthe der Forderung des Gläubigers unter entsprechender Anwendung des
§. 136 der Konkursordnung berechnet.
§. 60.
In einem wieder aufgenommenen Konkursverfahren erhält der Rechtsanwalt
die Gebühren nach den Bestimmungen der §§. 55 bis 59 besonders.
§. 61.
Insoweit dem Rechtsanwalte Gebühren für die Vornahme einzelner Hand-
lungen im Konkursverfahren zustehen, darf der Gesammtbetrag derselben die im
§. 55 bestimmte Gebühr nicht übersteigen.
Wird der Rechtsanwalt, nachdem er einzelne Handlungen im Konkurs-
verfahren vorgenommen hat, mit der Vertretung im Konkursverfahren beauftragt,
so erhält er zusammen nicht mehr an Gebühren, als ihm zustehen würde, wenn
er vorher mit der Vertretung im Konkursverfahren beauftragt worden wäre.
§. 62.
Die Gebühren werden für jeden Auftrag gesondert, ohne Rücksicht auf
andere Aufträge, berechnet.
Vierter Abschnitt.
Gebühren in Strafsachen.
§. 63.
In Strafsachen erhält der Rechtsanwalt als Vertheidiger in der Haupt-
verhandlung erster Instanz: