Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

1. vor dem Schöffengerichte . . . . . . ... 12 Mark; 
2. vor der Strafkammer . .. . . .. 20 Mark,; 
3. vor dem Schwurgericht oder dem Reichsgerichte 40 Mark. 
§. 64. 
Erstreckt sich die Verhandlung auf mehrere Tage, so erhöhen sich die im 
§. 63 bestimmten Gebühren für jeden weiteren Tag der Vertheidigung um fünf 
Zehntheile. 
Im Verfahren auf erhobene Privatklage findet diese Bestimmung nicht 
Anwendung. 
§. 65 
Findet in den auf Privatklage verhandelten Sachen eine Beweisaufnahme 
statt, so erhöht sich die im §. 63 bestimmte Gebühr um 6 Mark. 
§. 66. 
In der Berufungsinstanz sowie in der Reriseonsinstang stehen dem Rechts- 
anwalte die in den §§. 63 bis 65 bestimmten Sätze zu. Die Stufe bestimmt 
sich nach der Ordnung des Gerichts, welches in erster Instanz erkannt hat. 
§. 67. 
Für die Vertheidigung im Vorverfahren erhält der Rechtsanwalt: 
1. in den zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörigen Sachen 6 Mark; 
2. in den zur Zuständigkeit der Strafkammer gehörigen Sachen 10 Mark 
3. in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte oder des Reichs- 
gerichts gehörigen Sachen . . .. 20 Mark. 
§. 68. 
Fünf Zehntheile der im §. 63 bestimmten Sätze stehen dem Rechtsanwalte 
zu für Anfertigung: 
1. einer Schrift zur Rechtfertigung einer Berufung; 
2. einer Schrift zur Begründung einer Revision; 
3. eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens; 
4. eines Gnadengesuchs. 
Die Stufe bestimmt sich nach der Ordnung des Gerichts, welches in erster 
Instanz erkannt hat. 
§. 69. 
Für Einlegung eines Rechtsmittels sowie für Anfertigung anderer, als der 
in § 68 bezeichneten Anträge, Gesuche und Erklärungen erhält der Rechtsanwalt 
je 2 Mark. 
 
§. 70. 
Die in den §§. 63 bis 66 sowie die im §. 67 bestimmten Gebühren um- 
fassen die Anfertigung der zu derselben Instanz oder zu dem Vorverfahren gehö-
	        
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