Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

— 188 — 
rigen Anträge, Gesuche und Erklärungen, sowie die Einlegung von Rechtsmitteln 
gegen Entscheidungen oder Verfügungen derselben Instanz oder des Vorverfahrens. 
§. 71. 
Auf die Gebühr für Rechtfertigung der Berufung (§. 68 Nr. 1) und auf 
die Gebühr für Begründung der Revision (§. 68 Nr. 2) wird die Gebühr für 
Einlegung des Rechtsmittels (§. 69) angerechnet. 
§. 72. 
Im Falle der Vertheidigung mehrerer Beschuldigter durch einen gemein- 
schaftlichen Vertheidiger erhöhen sich die Gebühren um fünf Zehntheile. 
§. 73. 
In Ansehung der Gebühren für Vertretung eines Privatklägers, eines 
Nebenklägers oder einer Verwaltungsbehörde (Strafprozeßordnung §. 464) kommen 
die Bestimmungen über die Gebühren für die Vertheidigung zur entsprechenden 
Anwendung. 
Die Anfertigung einer Privatklage begründet für den Rechtsanwalt die im 
§. 67 Nr. 1 bestimmte Gebühr. 
§. 74. 
Für Anfertigung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Falle 
des §. 170 der Strafprozeßordnung erhält der Rechtsanwalt die im §. 67 be- 
stimmten Sätze. 
§. 75. 
Nach Maßgabe der Vorschriften des zweiten Abschnitts (§. 23) stehen dem 
Rechtsanwalte Gebühren besonders zu für die Vertretung: 
1. in dem Verfahren behufs Festsetzung der zu erstattenden Kosten (Straf- 
prozeßordnung §. 496 Absatz 2), 
2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, welche über eine Buße 
oder über Erstattung von Kosten ergangen sind (Strafprozeßordnung 
§§. 495, 496). 
Fünfter Abschnitt. 
Auslagen. 
S. 76. 
Für die Höhe der dem Rechtsanwalte zustehenden Schreibgebühren sind die 
Vorschriften des §. 80 des Gerichtskostengesetzes maßgebend. 
§. 77. 
Für Verpackung von Briefen und Akten dürfen Auslagen nicht berechnet 
werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.