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rigen Anträge, Gesuche und Erklärungen, sowie die Einlegung von Rechtsmitteln
gegen Entscheidungen oder Verfügungen derselben Instanz oder des Vorverfahrens.
§. 71.
Auf die Gebühr für Rechtfertigung der Berufung (§. 68 Nr. 1) und auf
die Gebühr für Begründung der Revision (§. 68 Nr. 2) wird die Gebühr für
Einlegung des Rechtsmittels (§. 69) angerechnet.
§. 72.
Im Falle der Vertheidigung mehrerer Beschuldigter durch einen gemein-
schaftlichen Vertheidiger erhöhen sich die Gebühren um fünf Zehntheile.
§. 73.
In Ansehung der Gebühren für Vertretung eines Privatklägers, eines
Nebenklägers oder einer Verwaltungsbehörde (Strafprozeßordnung §. 464) kommen
die Bestimmungen über die Gebühren für die Vertheidigung zur entsprechenden
Anwendung.
Die Anfertigung einer Privatklage begründet für den Rechtsanwalt die im
§. 67 Nr. 1 bestimmte Gebühr.
§. 74.
Für Anfertigung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung im Falle
des §. 170 der Strafprozeßordnung erhält der Rechtsanwalt die im §. 67 be-
stimmten Sätze.
§. 75.
Nach Maßgabe der Vorschriften des zweiten Abschnitts (§. 23) stehen dem
Rechtsanwalte Gebühren besonders zu für die Vertretung:
1. in dem Verfahren behufs Festsetzung der zu erstattenden Kosten (Straf-
prozeßordnung §. 496 Absatz 2),
2. in der Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen, welche über eine Buße
oder über Erstattung von Kosten ergangen sind (Strafprozeßordnung
§§. 495, 496).
Fünfter Abschnitt.
Auslagen.
S. 76.
Für die Höhe der dem Rechtsanwalte zustehenden Schreibgebühren sind die
Vorschriften des §. 80 des Gerichtskostengesetzes maßgebend.
§. 77.
Für Verpackung von Briefen und Akten dürfen Auslagen nicht berechnet
werden.