Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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§. 78. 
Bei Geschäftsreisen erhält der Rechtsanwalt, vorbehaltlich der Bestimmungen 
in den §§. 18, 37, 39 Absatz 2 der Rechtsanwaltsordnung: 
I. an Tagegelden . . .. 12 Mark — Pf.; 
II. für ein Nachtquartier ........... .. ..... . .. . . . .. 5 Mark — Pf.; 
III. an Fuhrkosten einschließlich der Kosten der Gepäck- 
beförderung: 
1. wenn die Reise auf Eisenbahnen oder Dampf- 
schiffen gemacht werden kann, für das Kilo- 
meter — — Mark 13 Pf. 
und für jeden Zu= und Abgang 3 Mark — Pf. 
2. anderenfalls .. .. . . . .. .. .. . . . . . . . . . . .. . . . . .. — Mark 60 Pf. 
für das Kilometer der nächsten fahrbaren Straßenverbindung. 
Haben höhere Fuhrkosten aufgewendet werden müssen, so werden diese 
erstattet. 
§. 79. 
Die Fuhrkosten werden für die Hin= und Rückreise besonders berechnet. 
Hat ein Rechtsanwalt Geschäfte an verschiedenen Orten unmittelbar nach 
einander ausgerichtet, so ist der von Ort zu Ort zurückgelegte Weg ungetheilt 
der Berechnung der Fuhrkosten zu Grunde zu legen. 
Bei einer Reise zur Ausführung der Aufträge mehrerer Auftraggeber findet 
die Vorschrift des §. 3 entsprechende Anwendung. 
§. 80. 
Für Geschäfte am Wohnorte stehen dem Rechtsanwalte weder Tagegelder 
noch Fuhrkosten zu; dasselbe gilt von Geschäften außerhalb des Wohnortes in 
geringerer Entfernung als zwei Kilometer von demselben. 
War der Rechtsanwalt durch außergewöhnliche Umstände genöthigt, sich 
eines Fuhrwerks zu bedienen, oder waren sonstige nothwendige Unkosten, wie 
Brücken= oder Fährgeld, aufzuwenden, so sind die Auslagen zu erstatten. 
Für einzelne Ortschaften kann durch die Landesjustizverwaltung bestimmt 
werden, daß den Rechtsanwälten bei den nicht an der Gerichtsstelle vorzunehmen-= 
den Geschäften die verauslagten Fuhrkosten zu erstatten sind. 
 
§. 81. 
Bei Berechnung der Entfernungen wird jedes angefangene Kilometer für 
ein volles Kilometer gerechnet. 
§. 82. 
Der Rechtsanwalt, welcher seinen Wohnsitz verlegt, kann bei Fortführung 
eines ihm vorher ertheilten Auftrags Tagegelder und Reisekosten nur insoweit 
verlangen , als sie ihm auch bei Beibehaltung seines Wohnsitzes zugestanden haben 
würden. 
Reichs- Gesetzbl. 1879. 38
	        
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