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§. 78.
Bei Geschäftsreisen erhält der Rechtsanwalt, vorbehaltlich der Bestimmungen
in den §§. 18, 37, 39 Absatz 2 der Rechtsanwaltsordnung:
I. an Tagegelden . . .. 12 Mark — Pf.;
II. für ein Nachtquartier ........... .. ..... . .. . . . .. 5 Mark — Pf.;
III. an Fuhrkosten einschließlich der Kosten der Gepäck-
beförderung:
1. wenn die Reise auf Eisenbahnen oder Dampf-
schiffen gemacht werden kann, für das Kilo-
meter — — Mark 13 Pf.
und für jeden Zu= und Abgang 3 Mark — Pf.
2. anderenfalls .. .. . . . .. .. .. . . . . . . . . . . .. . . . . .. — Mark 60 Pf.
für das Kilometer der nächsten fahrbaren Straßenverbindung.
Haben höhere Fuhrkosten aufgewendet werden müssen, so werden diese
erstattet.
§. 79.
Die Fuhrkosten werden für die Hin= und Rückreise besonders berechnet.
Hat ein Rechtsanwalt Geschäfte an verschiedenen Orten unmittelbar nach
einander ausgerichtet, so ist der von Ort zu Ort zurückgelegte Weg ungetheilt
der Berechnung der Fuhrkosten zu Grunde zu legen.
Bei einer Reise zur Ausführung der Aufträge mehrerer Auftraggeber findet
die Vorschrift des §. 3 entsprechende Anwendung.
§. 80.
Für Geschäfte am Wohnorte stehen dem Rechtsanwalte weder Tagegelder
noch Fuhrkosten zu; dasselbe gilt von Geschäften außerhalb des Wohnortes in
geringerer Entfernung als zwei Kilometer von demselben.
War der Rechtsanwalt durch außergewöhnliche Umstände genöthigt, sich
eines Fuhrwerks zu bedienen, oder waren sonstige nothwendige Unkosten, wie
Brücken= oder Fährgeld, aufzuwenden, so sind die Auslagen zu erstatten.
Für einzelne Ortschaften kann durch die Landesjustizverwaltung bestimmt
werden, daß den Rechtsanwälten bei den nicht an der Gerichtsstelle vorzunehmen-=
den Geschäften die verauslagten Fuhrkosten zu erstatten sind.
§. 81.
Bei Berechnung der Entfernungen wird jedes angefangene Kilometer für
ein volles Kilometer gerechnet.
§. 82.
Der Rechtsanwalt, welcher seinen Wohnsitz verlegt, kann bei Fortführung
eines ihm vorher ertheilten Auftrags Tagegelder und Reisekosten nur insoweit
verlangen , als sie ihm auch bei Beibehaltung seines Wohnsitzes zugestanden haben
würden.
Reichs- Gesetzbl. 1879. 38