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Reichs-Gesetzblatt.
No 25.
Gesetz, betreffend den Bau von Eisenbahnen von Teterchen nach Diedenhofen und von Buchsweiler nach Schweighausen, sowie den Ausbau des zweiten Geleises zwischen den Bahnhöfen Teterchen und
Hargarten -Falk. S. 195. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung des Reichsschatzamts.
S. 196.
(Nr. 1317.) Gesetz, betreffend den Bau von Eisenbahnen von Teterchen nach Diedenhofen
und von Buchsweiler nach Schweighausen, sowie den Ausbau des zweiten
Geleises zwischen den Bahnhöfen Teterchen und Hargarten —Falk. Vom
9. Juli 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
§. 1.
Der Reichskanzler wird ermächtigt,
a) eine Eisenbahn von Teterchen nach Diedenhofen in Lothringen auf
Rechnung des Reichs anzulegen, die dazu erforderlichen Grundstücke,
nöthigenfalls auf dem Wege der Zwangsenteignung in den von der
Landesgesetzgebung vorgeschriebenen Formen, zu erwerben und zur Aus-
führung des Baues, außer den aus der Landeskasse von Elsaß-Lothringen,
von dem Bezirke Lothringen und von sonstigen Interessenten zu leistenden
Beiträgen die Summe von 4 404 515 Mark zu verwenden;
b) das zweite Geleise zwischen den Bahnhöfen Teterchen und Hargarten — Falk
auszubauen, und dazu den Betrag von 210 000 Mark zu verwenden
und zwar in der Weise, daß von dem Gesammtbetrage von 4 614 515 Mark im
Etatsjahre 1879/80 500 000 Mark, im Etatsjahre 1880/81 2 000 000 Mark und
im Etatsjahre 1881/82 2 114 515 Mark verausgabt werden.
Der Reichskanzler ist befugt, die Mittel zur Deckung dieser Summe im
Wege des Kredits flüssig zu machen und zu dem Zwecke in demjenigen Nominal-
betrage, welcher zur Beschaffung des angegebenen Betrages erforderlich sein wird,
eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868
(Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatz-
anweisungen auszugeben.
Reichs-- Gesetzbl. 1879. 40
Ausgegeben zu Berlin den 17. Juli 1879.