Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

— 195 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No 25. 
Gesetz, betreffend den Bau von Eisenbahnen von Teterchen nach Diedenhofen und von Buchsweiler nach Schweighausen, sowie den Ausbau des zweiten Geleises zwischen den Bahnhöfen Teterchen und 
Hargarten -Falk. S. 195. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Errichtung des Reichsschatzamts. 
S. 196. 
  
(Nr. 1317.) Gesetz, betreffend den Bau von Eisenbahnen von Teterchen nach Diedenhofen 
und von Buchsweiler nach Schweighausen, sowie den Ausbau des zweiten 
Geleises zwischen den Bahnhöfen Teterchen und Hargarten —Falk. Vom 
9. Juli 1879. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, 
a) eine Eisenbahn von Teterchen nach Diedenhofen in Lothringen auf 
Rechnung des Reichs anzulegen, die dazu erforderlichen Grundstücke, 
nöthigenfalls auf dem Wege der Zwangsenteignung in den von der 
Landesgesetzgebung vorgeschriebenen Formen, zu erwerben und zur Aus- 
führung des Baues, außer den aus der Landeskasse von Elsaß-Lothringen, 
von dem Bezirke Lothringen und von sonstigen Interessenten zu leistenden 
Beiträgen die Summe von 4 404 515 Mark zu verwenden; 
b) das zweite Geleise zwischen den Bahnhöfen Teterchen und Hargarten — Falk 
auszubauen, und dazu den Betrag von 210 000 Mark zu verwenden 
und zwar in der Weise, daß von dem Gesammtbetrage von 4 614 515 Mark im 
Etatsjahre 1879/80 500 000 Mark, im Etatsjahre 1880/81 2 000 000 Mark und 
im Etatsjahre 1881/82 2 114 515 Mark verausgabt werden. 
Der Reichskanzler ist befugt, die Mittel zur Deckung dieser Summe im 
Wege des Kredits flüssig zu machen und zu dem Zwecke in demjenigen Nominal- 
betrage, welcher zur Beschaffung des angegebenen Betrages erforderlich sein wird, 
eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 
(Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatz- 
anweisungen auszugeben. 
Reichs-- Gesetzbl. 1879. 40 
Ausgegeben zu Berlin den 17. Juli 1879.
	        
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