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des §. 65 Absatz 2 der Strafprozeßordnung vorliegen. Die Protokolle über
diese Vernehmungen sind demnächst dem Ober-Reichsanwalt zu übersenden. Die
Vorschriften der §§. 223, 250 Absatz 2 der Strafprozeßordnung finden entsprechende
Anwendung.
§. 40.
Der Angeklagte kann in der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht
erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertheidiger
vertreten lassen.
Der nicht auf freiem Fuße befindliche Angeklagte hat keinen Anspruch auf
Anwesenheit.
Insoweit der Angeklagte die Berufung eingelegt hat, ist über dieselbe auch
dann zu verhandeln, wenn weder der Angeklagte noch ein Vertreter desselben er-
schienen ist.
Im Uebrigen finden die im dritten Abschnitt des dritten Buchs der Straf-
prozeßordnung gegebenen Vorschriften Anwendung.
§. 41.
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urtheil geschlossenen Ver-
fahrens kann von Amtswegen erfolgen.
§ 42.
In Strafsachen, in welchen der Konsul oder das Konsulargericht in erster
Instanz erkannt hat, steht das Begnadigungsrecht dem Kaiser zu.
IV. Verfahren in den Angelegenheiten, welche zu der streitigen
Gerichtsbarkeit nicht gehören.
§. 43.
In den durch §. 12 Absatz 2 der Zuständigkeit des Konsuls zugewiesenen
Angelegenheiten bestimmt sich das Verfahren nach den für die im §. 3 Absatz 1
bezeichneten preußischen Landestheile geltenden Vorschriften, insoweit diese Vor-
schriften nicht Einrichtungen und Verhältnisse voraussetzen, welche in den Kon-
sulargerichtsbezirken fehlen.
Für die Verhandlung und Entscheidung über die nach Maßgabe der be-
zeichneten Vorschriften gegen die Entscheidungen des Konsuls zulässigen Rechts-
mittel ist das Reichsgericht zuständig.
V. Schlußbestimmungen.
§. 44.
In den Rechtssachen, auf welche die Civilprozeßordnung, die Strafprozeß=
ordnung oder die Konkursordnung Anwendung findet, gelten das Gerichtskosten-