Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

— 229 — 
  
Nummer. 
Benennung der Gegenstände. 
Maßstab 
der 
Verzollung. 
Zollsatz. 
Mark. 
  
 
  
Waaren auch in Verbindung mit anderen 
Materialien, soweit sie dadurch nicht unter 
Nr. 20 fallen. 
d) feine Lederwaaren von Korduan, Saffian, 
Marokin, brüsseler oder dänischem Leder, von 
sämisch= und weißgarem Leder, von gefärbtem 
Leder, von lackirtem Leder und Pergament, 
auch in Verbindung mit anderen Materialien, 
soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen 
feine Schuhe aller Art .. . .. .... . ..... . . .. 
Anmerkung zu c und d: 
Grobe Schuhmacher- und Täschnerwaaren aus grauer 
Packleinwand, Segeltuch, roher Leinwand, rohem Zwillich 
oder Drillich, oder grobem unbedruckten Wachstuch 
werden wie grobe, Waaren aus feinem Wachstuch, Wachs- 
musselin, Wachstafft und dergl. wie feine Lederwaaren 
behandelt. 
e) Handschuhe .. ......... ...... . ... .... .. . .. 
22 Leinengarn, Leinwand und andere Leinen- 
waaren, d. i. Garn und Webe- oder Wirk— 
waaren aus Flachs oder anderen vegetabilischen 
Spinnstoffen mit Ausnahme von Baumwolle: 
a) Garn mit Ausnahme des unter b genannten: 
1. bis Nr. 5 englisch . . .. .. . .. .. .. .. . . . ... 
2. über Nr. 5 bis Nr. 8 englisch .. . . . . . 
3. 8 20 .. 
4. 20 25 
5. 35 englisch .. .. .. . . ... .. .. . .. 
Anmerkung zu a: 
Jute, Manillahanf und Kokosfasern, roh, geröstet, 
gebrochen oder gehechelt . . . . . . .. 
  
100 Kilogramm 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
  
50 
70 
100 
— 
desgl. 12   
frei
	        
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