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Nummer.
Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der
Verzollung.
Zollsatz.
Mark.
Waaren auch in Verbindung mit anderen
Materialien, soweit sie dadurch nicht unter
Nr. 20 fallen.
d) feine Lederwaaren von Korduan, Saffian,
Marokin, brüsseler oder dänischem Leder, von
sämisch= und weißgarem Leder, von gefärbtem
Leder, von lackirtem Leder und Pergament,
auch in Verbindung mit anderen Materialien,
soweit sie dadurch nicht unter Nr. 20 fallen
feine Schuhe aller Art .. . .. .... . ..... . . ..
Anmerkung zu c und d:
Grobe Schuhmacher- und Täschnerwaaren aus grauer
Packleinwand, Segeltuch, roher Leinwand, rohem Zwillich
oder Drillich, oder grobem unbedruckten Wachstuch
werden wie grobe, Waaren aus feinem Wachstuch, Wachs-
musselin, Wachstafft und dergl. wie feine Lederwaaren
behandelt.
e) Handschuhe .. ......... ...... . ... .... .. . ..
22 Leinengarn, Leinwand und andere Leinen-
waaren, d. i. Garn und Webe- oder Wirk—
waaren aus Flachs oder anderen vegetabilischen
Spinnstoffen mit Ausnahme von Baumwolle:
a) Garn mit Ausnahme des unter b genannten:
1. bis Nr. 5 englisch . . .. .. . .. .. .. .. . . . ...
2. über Nr. 5 bis Nr. 8 englisch .. . . . . .
3. 8 20 ..
4. 20 25
5. 35 englisch .. .. .. . . ... .. .. . ..
Anmerkung zu a:
Jute, Manillahanf und Kokosfasern, roh, geröstet,
gebrochen oder gehechelt . . . . . . ..
100 Kilogramm
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
desgl.
50
70
100
—
desgl. 12
frei