— 244
Nummer.
Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der
Verzollung.
Zollsatz
Mark.
5. unbedruckte Tuch= und Zeugwaaren) so-
weit sie nicht zu Nr. 7 gehören
6. bedruckte Waaren, soweit sie nicht zu den
Fußdecken gehören; Posamentier= und
Knopfmacherwaaren; Plüsche Gespinnste
in Verbindung mit Metallfäden
7. Spitzen, Tülle und Stickereien, sowie ge-
webte Shawltücher, welche drei oder vier
Farben haben.
8. gewebte Shawltücher mit fünf oder mehr
Farben
42 Zink, auch mit Blei oder Zinn legirt,
und Waaren daraus:
a) rohes Zink; Bruchzink . . ..
b) gewalztes Zink . . . ..
e) grobe Zinkwaaren, auch in Verbindung mit
Holz, Eisen, Blei oder Zinn ohne Politur
und Lack; Draht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ..
d) feine Zinkwaaren, auch lackirte; imgleichen
Zinkwaaren in Verbindung mit anderen
Materialien, soweit sie dadurch nicht unter
Nr. 20 fallen
43 Zinn, auch mit Blei, Spießglanz oder
Zink legirt, und Waaren daraus:
a) rohes Zinn; Bruchzinn
b) gewalztes Zinn
c) grobe Zinnwaaren, auch in Verbindung mit
Holz, Eisen, Blei oder Zink ohne Politur
und Lack; Draht
4) feine Zinnwaaren, auch lackirte; imgleichen
Zinnwaaren in Verbindung mit anderen
Materialien, soweit sie dadurch nicht unter
Nr. 20 fallen.
100 Kilogramm
desgl.
desgl.
desgl.
100 Kilogramm
desgl.
desgl.
100 Kilogramm
desgl.
desgl.
300
450
frei
24
frei
3
24