Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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K.  75.

Die  Erhebung  der  Beiträge  und  Auszahlung  der  Brandsch  gütung
erfolgt  durch  die  betreffende  Kämmereikasse.

S.  76.

Für  Revision  in  Sozietätsangelegenheiten  werden  die  bei  der  Sozietät
beschäftigten  Beamten  nach  den  für  die  Regierungsbeamten  bestehenden  gesetzlichen
  Vorschriften  entschädigt.

F.  77.
Repräsentanten.

Die  Sozietät  wird  in  dem  Zeitramm  von  einer  Reglementsreoision  zur
anderen  durch  fünf  Repräsentanten  vertreten,  wovon  drei  für  den  Regierungsbezirk
  Königsberg  und  zwei  für  den  Regierungsbezirk  Gumbinnen  aus  den  betreffenden
  Assoziirten  mit  eben  so  vielen  Stellvertretern  gewählt  werden.

Die  Wahl  erfolgt  durch  die  zur  Reglementsrevision  einberufenen  Deputirten.


Für  die  erste  Periode  sind  die  Repräsentanten  und  Stellvertreter  bereits
von  den  Revisions-Deputirten  mit  verbindlicher  Kraft  erwählt.

S.  78.

Die  Repräsentanten  werden  von  dem  Oberpräsidenten  jährlich  in  der
ersten  Halfte  des  Monats  Juni  nach  Königsberg  einberufen  und  tagen  unter
der  Leitung  eines  aus  ihrer  Mitte  gewählten  Vorfterden.  In  dringenden
Fällen  können  sie  auch  zu  jeder  anderen  Zeit  außerordentlich  einberufen,  oder
es  kann  ihr  schriftliches  Votum  erfordert  werden.

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Die  Repräsentanten  haben  die  Befugniß:

1)  den  won  der  Direktion  zu  entwerfenden  Verwaltungskosten-Etat  festustellen;


2)  1ie  von  dem  Rendanten  abgelegte  und  von  der  Direktion  revidirte  Jahresrechnung
  zu  superrevidiren  und  zu  dechargiren;

3)  auf  den  Vorschlag  der  Direktion  innerhalb  der  Etatsgrenzen  außerordentliche
  Gratifikationen  zu  bewilligen;

4)  auf  den  Vorschlag  der  Direktion  und  nach  vorheriger  Prüfung  Seitens
des  Justitiarius  Darlehne  zu  bewilligen,  wobei  die  Assozürten  vorzugsweise
  berücksichtigt  werden  Pllen;

(Nr.  288.)  5)  den