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K. 75.
Die Erhebung der Beiträge und Auszahlung der Brandsch gütung
erfolgt durch die betreffende Kämmereikasse.
S. 76.
Für Revision in Sozietätsangelegenheiten werden die bei der Sozietät
beschäftigten Beamten nach den für die Regierungsbeamten bestehenden gesetzlichen
Vorschriften entschädigt.
F. 77.
Repräsentanten.
Die Sozietät wird in dem Zeitramm von einer Reglementsreoision zur
anderen durch fünf Repräsentanten vertreten, wovon drei für den Regierungsbezirk
Königsberg und zwei für den Regierungsbezirk Gumbinnen aus den betreffenden
Assoziirten mit eben so vielen Stellvertretern gewählt werden.
Die Wahl erfolgt durch die zur Reglementsrevision einberufenen Deputirten.
Für die erste Periode sind die Repräsentanten und Stellvertreter bereits
von den Revisions-Deputirten mit verbindlicher Kraft erwählt.
S. 78.
Die Repräsentanten werden von dem Oberpräsidenten jährlich in der
ersten Halfte des Monats Juni nach Königsberg einberufen und tagen unter
der Leitung eines aus ihrer Mitte gewählten Vorfterden. In dringenden
Fällen können sie auch zu jeder anderen Zeit außerordentlich einberufen, oder
es kann ihr schriftliches Votum erfordert werden.
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Die Repräsentanten haben die Befugniß:
1) den won der Direktion zu entwerfenden Verwaltungskosten-Etat festustellen;
2) 1ie von dem Rendanten abgelegte und von der Direktion revidirte Jahresrechnung
zu superrevidiren und zu dechargiren;
3) auf den Vorschlag der Direktion innerhalb der Etatsgrenzen außerordentliche
Gratifikationen zu bewilligen;
4) auf den Vorschlag der Direktion und nach vorheriger Prüfung Seitens
des Justitiarius Darlehne zu bewilligen, wobei die Assozürten vorzugsweise
berücksichtigt werden Pllen;
(Nr. 288.) 5) den