Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

 
 
 
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tung erlangt haben, begründet die Revision, auch wenn der Geltungsbereich der 
einzelnen Bestimmung sich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus 
erstreckt. 
§. 3. 
Die Revision kann nicht gestützt werden auf die Verletzung von Gesetzen 
des Lehnrechts. 
§. 4. 
Die Revision kann nicht gestützt werden auf die Verletzung der französischen 
Gesetze über das Enregistrement, den Stempel, die Hypotheken-, Transkriptions- 
und Gerichtsschreibereigebühren, sowie ähnliche Gefälle, welche durch die Enregistre- 
mentsverwaltung zu erheben sind. 
§. 5. 
Die Revision kann auf die Verletzung derjenigen in der Mark Branden- 
burg geltenden Gesetze, welche durch das Publikationspatent vom 5. Februar 1794 
als Vorschriften der bisherigen subsidiarischen Rechte aufrecht erhalten sind, nicht 
gestützt werden. 
§. 6. 
Soweit über die Revision vom Königlich bayerischen obersten Landesgerichte 
entscheiden ist, findet die Bestimmung des §. 1 nicht Anwendung. Auf die 
Verletzung von Gesetzen 
1. des Koburger Landrechts, 
2. des Rechts des Bisthums Fulda, 
3. des Gräflich Erbachschen Landrechts, 
4. des Rechts der Grafschaft Solms, 
5. des Rechts des Fürstenthums Löwenstein 
kann die Revision nicht gestützt werden. 
§. 7. 
Die Revision wird begründet durch Verletzung des badischen Landrechts, 
einschließlich der Zusatzartikel, der beiden Einführungsedikte vom 3. Februar und 
22. Dezember 1809 und der unter XVIII des ersteren Einführungsedikts neben 
dem Landrecht aufrecht erhaltenen Vorschriften des bürgerlichen Rechts, 
sowie durch Verletzung derjenigen gesetzlichen Vorschriften, welche bestimmte 
Vorschriften der vorgedachten Gesetze ausdruücklich erläutern, ausdehnen, beschränken, 
aufheben oder ersetzen, 
endlich, soweit nicht schon die vorstehenden Bestimmungen Anwendung 
finden, durch Verletzung folgender Großherzoglich badischer Gesetze: 
1. des Gesetzes vom 6. März 1845, betreffend die privatrechtlichen Folgen 
von Verbrechen, 
2. der Artikel 2, 3, 5 bis 8 des Gesetzes vom 6. August 1862, betreffend 
die Einführung des Deutschen Handelsgesetzbuchs, 
   
	        
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