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tung erlangt haben, begründet die Revision, auch wenn der Geltungsbereich der
einzelnen Bestimmung sich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus
erstreckt.
§. 3.
Die Revision kann nicht gestützt werden auf die Verletzung von Gesetzen
des Lehnrechts.
§. 4.
Die Revision kann nicht gestützt werden auf die Verletzung der französischen
Gesetze über das Enregistrement, den Stempel, die Hypotheken-, Transkriptions-
und Gerichtsschreibereigebühren, sowie ähnliche Gefälle, welche durch die Enregistre-
mentsverwaltung zu erheben sind.
§. 5.
Die Revision kann auf die Verletzung derjenigen in der Mark Branden-
burg geltenden Gesetze, welche durch das Publikationspatent vom 5. Februar 1794
als Vorschriften der bisherigen subsidiarischen Rechte aufrecht erhalten sind, nicht
gestützt werden.
§. 6.
Soweit über die Revision vom Königlich bayerischen obersten Landesgerichte
entscheiden ist, findet die Bestimmung des §. 1 nicht Anwendung. Auf die
Verletzung von Gesetzen
1. des Koburger Landrechts,
2. des Rechts des Bisthums Fulda,
3. des Gräflich Erbachschen Landrechts,
4. des Rechts der Grafschaft Solms,
5. des Rechts des Fürstenthums Löwenstein
kann die Revision nicht gestützt werden.
§. 7.
Die Revision wird begründet durch Verletzung des badischen Landrechts,
einschließlich der Zusatzartikel, der beiden Einführungsedikte vom 3. Februar und
22. Dezember 1809 und der unter XVIII des ersteren Einführungsedikts neben
dem Landrecht aufrecht erhaltenen Vorschriften des bürgerlichen Rechts,
sowie durch Verletzung derjenigen gesetzlichen Vorschriften, welche bestimmte
Vorschriften der vorgedachten Gesetze ausdruücklich erläutern, ausdehnen, beschränken,
aufheben oder ersetzen,
endlich, soweit nicht schon die vorstehenden Bestimmungen Anwendung
finden, durch Verletzung folgender Großherzoglich badischer Gesetze:
1. des Gesetzes vom 6. März 1845, betreffend die privatrechtlichen Folgen
von Verbrechen,
2. der Artikel 2, 3, 5 bis 8 des Gesetzes vom 6. August 1862, betreffend
die Einführung des Deutschen Handelsgesetzbuchs,