Full text : Europäischer Geschichtskalender. Zehnter Jahrgang. 1869. (10)

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für  den  Menschen  eine  rechtliche  Nothwendigkeit  des  Essens  und
Verdauens,  des  Athmens  und  der  Herzthätigkeit  aufstellen.  Ein
Beweis,  weshalb  das  im  Staate  organisirte  Volk  nicht  fähig  sein
sollte,  das  von  ihm  beherrschte  Gebiet  aufzugeben,  zu  vertauschen,
weshalb  ein  solcher  Tausch  so  unmöglich  sein  sollte,  wie  ein
Wechsel  der  Leiber  zwischen  zwei  Menschen,  ist  nicht  erbracht.
Jedenfalls  wird  im  völkerrechtlichen  Verkehre  von  den  Staaten
über  ihr  Gebiet  verfügt,  wie  der  Eigenthümer  über  sein  Grundstück
  verfügt  und  die  angeblich  wissenschaftlich  unmögliche  Anschauung
  von  dem  Staat  als  Subjekt,  dem  Gebiete  als  Objekt  des
Rechtes  ist  ohne  Frage  diejenige,  welche  die  Praxis  des  internationalen
  Verkehrs  beherrscht.  Diese  Ansicht  wird  denn  auch
von  hervorragenden  Lehrern  des  Staatsrechtes  vertreten.  LABAND
nennt  die  Gebietshoheit  ein  „staatsrechtliches  Sachenrecht“  und
GERBER  bezeichnet  das  Staatsgebiet  als  „das  sachliche  Objekt  der
Staatsherrschaft“.  Gegen  diese  Auffassung  des  Gebietes  kann
man  auch  nicht  den  Umstand  geltend  machen,  dass  das  Staatsgebietsrecht
  die  Staatengesellschaft  voraussetzt.  Mit  Recht  sagt
FRickEr®),  dass  „alles  Recht  ein  Verhältniss  von  Subjekt  zu  Subjekt‘“‘
  und  auch  „das  Eigenthum  ein  Verhältniss  zu  anderen  Personen
  in  Beziehung  auf  eine  Sache“  ist.  So  soll  das  Staatsgebietsrecht
  nach  Fricker  „ein  Verhältniss  des  Staates  zu  anderen
Staaten  in  Bezug  auf  das  Gebiet“  sein.  Welches  aber  sind  die
Wirkungen  des  dem  Staate  zugeschriebenen  dinglichen  Reclıtes?
Offenbar  kann  man  ein  neben  dem  Privateigenthum  an  Grund
und  Boden  bestehendes  Recht  des  Staates  an  der  ‚„universitas
agrorum‘“  nur  dann  annehmen,  wenn  sich  Befugnisse  der  Staatsgewalt
  zur  Verfügung  über  dieselbe  nachweisen  lassen,  welche  in
dem  Herrscherrecht  über  die  Unterthanen  keine  Erklärung  finden.
Der  nächstliegende  Gedanke  ist,  das  Recht  der  Expropriation  auf
ein  dingliches  Recht  der  Staatsgewalt  an  Grund  und  Boden  zu-6)

  Vom  Staatsgebiet.  Tübingen  1867.