Bayr. Oberstes Landesgericht in München. 283
angesichts der von dem Vater des Mündels getroffenen letztwilligen Anordnungen
für die Verwaltung des dem Mündel aus dem Nachlasse des
Vaters zufallenden Vermögens eine Pflegschaft zu bestellen und der Mutter
einen Beistand beizugeben. Zugleich wurden die beiden bisherigen Vormünder
als Pfleger und als Beistände ernannt.
Gegen diese Anordnungen legte Wittwe K. Beschwerde zum Landgerichte
ein. Das Beschwerdegericht erließ am 19. Jannar l. J. folgenden
Beschluß:
I. Der Beschluß des Amtsgerichts vom 8. Dezember 1899 wird, soweit
durch denselben eine Pflegschaft über das Vermögen des F. X. angeordnet
wird, aufgehoben.
II. Im Uebrigen wird die Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluß
abgewiesen.
Bei dieser Entscheidung ging das Gericht bezüglich der Pflegschaft von
der Annahme aus, daß Testator K. der Mutter seines Sohnes die Verwaltung
des dem Sohne aus dem Nachlasse zufallenden Vermögens nicht
entzogen habe, weil ihr nach den Vorschriften des Bayr. Landrechts ein
Recht auf die Verwaltung des väterlichen Vermögens nicht zustand und
es an jedem Anhalte für die Annahme fehle, daß er das Recht des zur
Zeit der Errichtung des Testaments erst in der Vorbereitung begriffenen
Bürgerlichen Gesetzbuches berücksichtigt habe. Dagegen fand es in der
Ernennung von Vormündern die Ausschließung der Mutter von der ihr
gesetzlich gebührenden Vormundschaft und erachtete es demgemäß die Beiordnung
eines Beistandes nach Art. 205 des EG. z. BGB für geboten.
Gegen diesen Beschluß legten sowohl die beiden Beistände A. und B.
als auch die Wittwe X. weitere Beschwerde ein.
Vom Obersten Landesgerichte wurde unter Aufhebung der von den
Beiständen angefochtenen obigen Ziff. 1 des landgerichtlichen Beschlusses
die von Wittwe X. zum Landgerichte erhobene Beschwerde wegen der amtsgerichtlichen
Anordnung einer Pflegschaft zurückgewiesen und die weitere
Beschwerde der Wittwe X. zum Obersten Landgerichte verworfen. Der
Gerichtshof führte aus:
Die Befugniß der beiden Beistände, in ihrer Eigenschaft als Verwalter
des aus dem Nachlasse des Vaters dem Sohne zugefallenen Vermögens
wegen der Aufhebung der Anordnung der Pflegschaft Beschwerde zu erheben,
unterliegt nach § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit keinem Bedenken.
Die von der Wittwe X. erhobene weitere Beschwerde ist unbegründet. Dieselbe
stützt sich darauf, daß Wittwe K., weil sie als uneheliche Mutter ein Recht,
Vormünderin ihres Sohnes zu werden, nicht hatte, in dem Testamente des