Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

290  Nr.  29.  1914.

g  2.

Die  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldverschreibungen,  welche  von  der
Schuldentilgungskommission  in  Abschnitten  von  3000,  1000,  500,  300  und
100  Mark  ausgegeben  und  mit  Zinsscheinen  für  mindestens  10  Jahre  und
Zinsscheinanweisungen  versehen  werden,  sind  seitens  des  Inhabers  unkündbar.

83.
Die  Zinsen  werden  mit  jährlich  4  vom  Hundert  am  2.  Januar  und
1.  Juli  fällig.  Die  Zahlung  erfolgt  gegen  Rückgabe  der  betreffenden  Zinsscheine
  durch  die  Eisenbahnhauptkasse  in  Schwerin.
Sonstige  Zahlstellen  sind  auf  der  Rückseite  der  Zinsscheine  vermerkt.

–  4.

Die  Tilgung  der  Schuld  erfolgt  vom  1.  Januar  1920  ab  jährlich  mit
einem  Prozent  der  Anleihesumme  von  20  Millionen  Mark  in  der  Weise,  daß
die  zur  Rückzahlung  kommenden  Schuldverschreibungen  alljährlich  durch  das  Los
bestimmt  werden.

Die  Zinsen  auf  die  bereits  ausgelosten  Schuldverschreibungen  werden  der
alljährlich  zur  Tilgung  zu  verwendenden  Summe  zugeschlagen.

Der  vom  1.  Januar  1920  ab  alljährlich  im  Monat  Januar  (zuerst  im
Januar  1920)  abzuhaltende  Auslosungstermin,  zu  welchem  den  Inhabern
der  Schuldverschreibungen  der  Zutritt  gestattet  ist,  wird  4  Wochen  vorher
durch  Unser  Regierungsblatt,  den  Reichsanzeiger  und  nach  Befinden  daneben
auch  durch  andere  öffentliche  Blätter  bekannt  gegeben.  In  derselben  Weise  erfolgt
  die  Bekanntgabe  der  ausgelosten  Schuldverschreibungen  binnen  14  Tagen
nach  der  Ziehung.

Die  ausgelosten  Schuldverschreibungen  werden  zum  Rennbetrage  vom
1.  Juli  des  Auslosungsjahres  ab  von  der  Eisenbahnhauptkasse  und  den  auf
der  Rückseite  der  Zinsscheine  vermerkten  Zahlstellen  eingelöst  gegen  Rückgabe
der  ausgelosten  Schuldverschreibungen  nebst  den  zugehörigen  Zinsscheinanweisungen
  und  den  noch  nicht  fälligen  Zinsscheinen.

Werden  die  Zinsscheine  nicht  vollständig  abgeliefert,  so  wird  der  Betrag
der  fehlenden  Scheine  von  der  Kapitalsumme  gekürzt.

Die  Verzinsung  hört  mit  dem  Rückzahlungstermin  auf.

Die  planmäßig  ausgelosten  Schuldverschreibungen  werden  vernichtet.