Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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W  73.)  Verordnung,
die  künftige  Ceitung  der  Candeslotterie-Angelegenheiten  betreffend;

vom  Sten  October  1832.

Se.  Majestät  der  König  und  der  Prinz  Mitregene  Königliche  Hoßbei#t
haben  genehmiger,  daß  die  Geschäfte  der  in  teipzig  spielenden  Landeslotterie,  insoweit  dieselben
  bisher  zu  dem  Ressort  der  Commission  wegen  der  allgemeinen  Steraf=  und  Verforgungs-Anstalten
  gehört  haben,  mit  fortwährender  Beibehaltung  des  Zwecks,  welchem  die
Lotterieeinkünfte  zeither  gewidmet  waren,  auf  das  Finanz-Ministerium  übergehen  sollen.

Diese  Veränderung  der  Ressorcverhältnisse  tritt  sofort,  von  Bekann#machung  dieser  Verordnung
  an  gerechnet,  in  Wirksamkeit  und  zwar  dergestalt,  daß  die  Verhandlungen,  welche
sich  auf  das  dricte  und  alle  später  erfolgenden  Spiele  der  tandeslotterie  beziehen,  unter  der
ausschließenden  teitung  des  Finanz-Mlinisterür  stehen,  die  das  erste  und  zweite  Spiel  betreffenden
  Angelegenheiten  aber  dem  Geschäftskreise  genannter  Commission  verbleiben.

Die  specielle  Besorgung  der  Lolteriegegenstände  und  Beaufsichtigung,  nebst  Concrole  der
bei  der  Lotterie  angestellten  Cassen=  und  Rechnungs-Beamten,  ist  der  in  teipzig  befindlichen,
aus  einem  sortwährend  daselbst  anwesenden  Königlichen  Beamten  und  zwei  Deputirten  des
dortigen  Stadtraths  bestehenden,

Direction  der  Königl.  Süchs.  Landes-Lotterie
zunächst  übertragen,  welche  in  allen  wichtigeren  Fällen  an  das  Finanz-Ministerium  zu  berichten
  und  dessen  Verordnungen  zu  befolgen  hat.

Die  Geschäste  des  Königlichen  Beamten  bei  der  Loteeriedlrection  zu  teipzig  sind  dem
Oberpostamts  =  Rathe  von  Löben  provisorisch  anvertraut  und  von  Selten  des  dortigen
Stadtrathes  zu  gedachter  Behörde  die  beiden  Stadträthe  Dreßler  und  Junghanns  abgeordnet
  worden.  Die  Lotterieloose  werden  daher,  von  und  mie  der  3ten  Klasse  dritter  Lorterie
an,  (weil  die  Loose  1  ter  und  2ter  Klasse  vor  dem  Einerice  dieser  neuen  Einrichtung  bereits
gedruckt  und  zum  Theil  ausgegeben  worden  sind)  künfeighin  folgende  Unterschrife  führen:

„  Die  Direction  der  Königl.  Sächs.  Landes-Lotterie
v.  Lõöben.  Dresssler.  MIunghanns.“

Solches  wird  zur  Nachachtung  fuͤr  Alle,  die  es  angeht,  hiermit  bekannt  gemacht.
Dresden,  den  Sten  October  1832.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

von  Lindenau.  von  Zeschau.
Wilcken.
Ausgegeben  am  27  sten  October  1832.