Full text : Bismarck Die gesammelten Werke. Band 6. (6)

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196  Der  Entwurf  der  Norddeutschen  Bundesverfassung:  Artikel  79—64.

Artikel   59.²⁸
Ersparnisse  an  dem  Militäretat  fallen  unter  keinen  Umständen  einer  einzelnen  Regierung,  sondern  jederzeit
  der   Bundeskasse²⁹  zu.  Erhöhungen  der  normalen  Ausgaben³⁰  für  das  Marine-  und  das  Kriegswesen
  oder  außerordentliche  Ausgaben  erfordern  ein   besondress³¹   Bundesgesetz.  
Artikel  60.
  Der  Bundesoberfeldherr  kann,  wenn  die  öffentliche  Sicherheit  in  dem  Bundesgebiete  bedroht  ist,  einen
jeden  Teil  desselben  in  Kriegszustand  erklären,  was  bei  Trommelschlag  oder  Trompetenschall  zu  verkünden
und  außerdem  durch  Mitteilung  an  die  Gemeindebehörden,  durch  Anschlag  an  öffentlichen  Plätzen  und  durch
öffentliche  Blätter  zur  allgemeinen  Kenntnis  zu  bringen  ist.  Mit  der  Bekanntmachung  der  Erklärung  des
Kriegszustandes  geht  die  vollziehende  Gewalt  an  die  Militärbefehlshaber  über.  Die  Zivilverwaltung  und
die  Kommunalbehörden  haben  den  Anordnungen  und  Aufträgen  der  Militärbefehlshaber  Folge  zu  leisten.
Auch  im  übrigen  hat  die  Erklärung  des  Kriegszustandes  die  in  dem  preußischen  Gesetze  vom  10.  Mai  1869
(Gesetzsammlung  1849,  S.  165  bis  I71)  §§  6  bis  15  bezeichneten  Wirkungen.  «

XI.  Schlichtung  von  Streitigkeiten  und  Strafbestimmungen.
Artikel   61.³²

Jedes  Unternehmen  gegen  die  Existenz,  die  Integrität,  die  Sicherheit  oder  die  Verfassung  des  Norddeutschen
  Bundes,  die  Erregung  von  Haß  oder  Verachtung  gegen  die  Einrichtungen  des  Bundes  oder  die
Anordnung  der  Bundesbehörden  duch  öffentliche  Behauptung  oder  Verbreitung  erdichteter  oder  entstellter
  Tatsachen  oder  durch  öffentliche  Schmähungen  oder  Verhöhnungen,  endlich  die  Beleidigung  des
Bundestages,  des  Reichstages,  eines  Mitgliedes  des  Bundestages  oder  des  Reichstages,  einer  Behörde
oder  eines  öffentlichen  Beamten  des  Bundes,  während  dieselben  in  der  Ausübung  ihres  Berufes  begriffen
sind  oder  in  Beziehung  auf  ihren  Beruf,  durch  Wort,  Schrift,  Druck,  Zeichen,  bildliche  oder  andere  Darstellung
  werden  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  beurteilt  und  bestraft  nach  Maßgabe  der  in  den  letzteren
bestehenden  oder  künftig  in  Wirksamkeit  tretenden  Gesetze,  nach  welchen  eine  gleiche  gegen  den  einzelnen
Bundesstaat,  seine  Verfassung,  Einrichtungen  und  Anordnungen,  seine  Kammern  oder  Stände,  seine  Kammeroder
  Ständemitglieder,  seine  Behörden  und  Beamten  begangene  Handlung  zu  richten  wäre.

Artikel  62.

Für  diejenigen  in  Artikel  61  bezeichneten  Unternehmungen  gegen  den  Norddeutschen  Bund,  welche,
wenn  gegen  einen  der  einzelnen  Bundestaaten  gerichtet,  als  Hochverrat  oder  Landesverrat  zu  qualifizieren
  wären,  ist  das  gemeinschaftliche  Oberappellationsgericht  der  drei  freien  und  Hansestädte  in  Lübeck  die
zuständige  Spruchbehörde  in  erster  und  letzter  Instanz.

Artikel  63.

 Streitigkeiten ³³  zwischen  den  Behörden  verschiedener  Bundesstaaten  werden  durch  den   Bundestag,³⁴

Verfassungsstreitigkeiten  in  den   einzelnen³⁵   Bundesstaaten  im  Wege  der  Bundesgesetzgebung  erledigt.

XII.  Verhältnis  zu  den  süddeutschen  Staaten.
Artikel  64.
Die  Beziehungen  des  Bundes  zu  den  süddeutschen  Staaten  werden  sofort  nach  Feststellung  der  Verfassung

  des  norddeutschen  Bundes  durch  besondre,  dem  Reichstage  zur  Genehmigung  vorzulegende  Verträge³⁶ 
geregelt  werden.

630.  Erlaß  an  den  Botschafter  in  Paris  Grafen  von  der  Goltz.

[Konzept  von  der  Hand  des  Vortragenden  Rats  Abeken.
Ganz  vertraulich.  Berlin,  den  16.  Dezember  1866.

Ew.  pp.  habe  ich  bereits  telegraphisch  von  dem  Charakter  unterrichtet,¹   welchen  das
Auftreten  des  Kaiserlichen  Botschafters  hier  in  den  letzten  Tagen  angenommen  hat,  und

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  Normaletat  mit  dem  Reichstage  vereinbart“,  ist  von  Bismarck  gestrichen.   

29  Statt  „Bundeskasse“  hieß  es  in  dem  Entwurf  „Bundeskriegsschatze“.  Bismarck  wollte  dahinter
noch  den  Satz  einfügen:  „Letztre  steht  unter  der  Verwaltung  des  Oberfeldherrn“;  hat  ihn  aber  wieder
gestrichen.  .
30  Die  Worte:  „normalen  Ausgaben“  Vismarcksche  Korrektur  anstatt  „Normaletats“.

31  Das  Wort  „besondres“  Bismarcksche  Einschaltung.

aa  Der  Artikel  61  liegt  vor  im  metallographierten  Konzept.

32  Das  Wort:  „Streitigkeiten“  Bismarcksche,  Korrektur  anstatt  „Meinungverschiedenheiten"

34  Die  Worte  „werden  durch  den  Bundestag“  Bismarcksche  Einschaltung.

35  Das  Wort:  „einzelnen“  eigenhändiger  Zusatz  Bismarcks.

36  Die  Worte  „sofort  nach  Feststellung  ...  Verträge“  Bismarcksche  Korrektur  anstatt  der  Bucherschen
Fassung:  „nach  erfolgter  Vereinbarung  über  dieselben  mit  dem  Reichstage  durch  besondere  Verträge.“

630.    1   Es  war  durch  ein  Telegramm  vom  16.  geschehen,  das  wesentlich  den  gleichen  Inhalt  wie  der  obige Erlaß hat.