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196 Der Entwurf der Norddeutschen Bundesverfassung: Artikel 79—64.
Artikel 59.²⁸
Ersparnisse an dem Militäretat fallen unter keinen Umständen einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit
der Bundeskasse²⁹ zu. Erhöhungen der normalen Ausgaben³⁰ für das Marine- und das Kriegswesen
oder außerordentliche Ausgaben erfordern ein besondress³¹ Bundesgesetz.
Artikel 60.
Der Bundesoberfeldherr kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen
jeden Teil desselben in Kriegszustand erklären, was bei Trommelschlag oder Trompetenschall zu verkünden
und außerdem durch Mitteilung an die Gemeindebehörden, durch Anschlag an öffentlichen Plätzen und durch
öffentliche Blätter zur allgemeinen Kenntnis zu bringen ist. Mit der Bekanntmachung der Erklärung des
Kriegszustandes geht die vollziehende Gewalt an die Militärbefehlshaber über. Die Zivilverwaltung und
die Kommunalbehörden haben den Anordnungen und Aufträgen der Militärbefehlshaber Folge zu leisten.
Auch im übrigen hat die Erklärung des Kriegszustandes die in dem preußischen Gesetze vom 10. Mai 1869
(Gesetzsammlung 1849, S. 165 bis I71) §§ 6 bis 15 bezeichneten Wirkungen. «
XI. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
Artikel 61.³²
Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder die Verfassung des Norddeutschen
Bundes, die Erregung von Haß oder Verachtung gegen die Einrichtungen des Bundes oder die
Anordnung der Bundesbehörden duch öffentliche Behauptung oder Verbreitung erdichteter oder entstellter
Tatsachen oder durch öffentliche Schmähungen oder Verhöhnungen, endlich die Beleidigung des
Bundestages, des Reichstages, eines Mitgliedes des Bundestages oder des Reichstages, einer Behörde
oder eines öffentlichen Beamten des Bundes, während dieselben in der Ausübung ihres Berufes begriffen
sind oder in Beziehung auf ihren Beruf, durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung
werden in den einzelnen Bundesstaaten beurteilt und bestraft nach Maßgabe der in den letzteren
bestehenden oder künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine gleiche gegen den einzelnen
Bundesstaat, seine Verfassung, Einrichtungen und Anordnungen, seine Kammern oder Stände, seine Kammeroder
Ständemitglieder, seine Behörden und Beamten begangene Handlung zu richten wäre.
Artikel 62.
Für diejenigen in Artikel 61 bezeichneten Unternehmungen gegen den Norddeutschen Bund, welche,
wenn gegen einen der einzelnen Bundestaaten gerichtet, als Hochverrat oder Landesverrat zu qualifizieren
wären, ist das gemeinschaftliche Oberappellationsgericht der drei freien und Hansestädte in Lübeck die
zuständige Spruchbehörde in erster und letzter Instanz.
Artikel 63.
Streitigkeiten ³³ zwischen den Behörden verschiedener Bundesstaaten werden durch den Bundestag,³⁴
Verfassungsstreitigkeiten in den einzelnen³⁵ Bundesstaaten im Wege der Bundesgesetzgebung erledigt.
XII. Verhältnis zu den süddeutschen Staaten.
Artikel 64.
Die Beziehungen des Bundes zu den süddeutschen Staaten werden sofort nach Feststellung der Verfassung
des norddeutschen Bundes durch besondre, dem Reichstage zur Genehmigung vorzulegende Verträge³⁶
geregelt werden.
630. Erlaß an den Botschafter in Paris Grafen von der Goltz.
[Konzept von der Hand des Vortragenden Rats Abeken.
Ganz vertraulich. Berlin, den 16. Dezember 1866.
Ew. pp. habe ich bereits telegraphisch von dem Charakter unterrichtet,¹ welchen das
Auftreten des Kaiserlichen Botschafters hier in den letzten Tagen angenommen hat, und
---------------------------------- 28 Der Anfang des Artikels 59, der bei Bucher lautete: „Für das Bundesheer wird ein gemeinschaftlicher
Normaletat mit dem Reichstage vereinbart“, ist von Bismarck gestrichen.
29 Statt „Bundeskasse“ hieß es in dem Entwurf „Bundeskriegsschatze“. Bismarck wollte dahinter
noch den Satz einfügen: „Letztre steht unter der Verwaltung des Oberfeldherrn“; hat ihn aber wieder
gestrichen. .
30 Die Worte: „normalen Ausgaben“ Vismarcksche Korrektur anstatt „Normaletats“.
31 Das Wort „besondres“ Bismarcksche Einschaltung.
aa Der Artikel 61 liegt vor im metallographierten Konzept.
32 Das Wort: „Streitigkeiten“ Bismarcksche, Korrektur anstatt „Meinungverschiedenheiten"
34 Die Worte „werden durch den Bundestag“ Bismarcksche Einschaltung.
35 Das Wort: „einzelnen“ eigenhändiger Zusatz Bismarcks.
36 Die Worte „sofort nach Feststellung ... Verträge“ Bismarcksche Korrektur anstatt der Bucherschen
Fassung: „nach erfolgter Vereinbarung über dieselben mit dem Reichstage durch besondere Verträge.“
630. 1 Es war durch ein Telegramm vom 16. geschehen, das wesentlich den gleichen Inhalt wie der obige Erlaß hat.