Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1873. (24)

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Abschnitt  II.

Von  den  Rechtsverhältnissen  der  Genossenschafter  unter  einander,  sowie  den  Rechtsverhältnissen
  derselben  und  der  Genossenschaft  gegen  Dritte.

S.  9.

Das  Rechteverhältmiß  der  Genossenschafter  unter  einander  richtet  sich  zunächst  nach  dem
Gesellschaftsvertrage.  Letzterer  darf  von  den  Bestimmungen  der  nachfolgenden  Paragraphen  nur
in  denjenigen  Punkten  abweichen,  bei  welchen  dies  ausdrücklich  für  zulässig  erklärt  ist.

In  Ermangelung  einer  anderen  Bestimmung  des  Gesellschaftsrertrages  wird  der  Gewinn
unter  die  Genessenschafter  nach  Höhe  von  deren  Geschäftsantheilen  vertheilt,  ebenso  der  Verlust,
soweit  diese  Antheile  zusammen  zu  dessen  Deckung  ausreichen,  wogegen  ein  nach  Erschöpfung
des  Genossenschaftsvermögens  nech  zu  deckender  Rest  gleichmäßig  nach  Köpfen  von  sämmtlichen
Genossenschaftern  aufgebracht  wird.  6

Genossenschafter,  welche  auf  ihre  Geschäftsantheile  die  ihnen  statutenmäßig  obliegenden  Einzahlungen
  geleistet  haben,  können  von  anderen  Genossenschaftern  nicht  aus  dem  Grunde,  weil
letztere  auf  ihre  Antheile  mehr  eingezahlt  haben,  im  Wege  des  Rückgriffs  in  Anspruch  genommen
  werden,  sofern  nicht  der  Gesellschaftsvertrag  ein  Anderes  festsetzt.

8.  10.

Die  Rechte,  welche  den  Genossenschaftern  in  Angelegenheiten  der  Genossenschaft,  insbesondere
  in  Beziehung  auf  die  Führung  der  Geschäfte,  die  Einsicht  und  Prüfung  der  Bilanz  und
die  Bestimmung  der  Gewinnvertheilung  zustehen,  werden  von  der  Gesammtheit  der  Genossenschafter
  in  der  Generalversammlung  ausgeübt.

Jeder  Genossenschafter  hat  hierbei  (ine  Stimme,  wenn  nicht  der  Gesellschaftsvertrag  ein
Anderes  festsetzt.

.  I1.

Die  eingetragene  Genossenschaft  kunn  unter  ihrer  Firma  Rechte  erwerben  und  Verbindlichkeiten
  eingehen,  Eigenthum  und  andere  dingliche  Rechte  an  Grundstüken  erwerben,  vor  Gericht
  klagen  und  verklagt  werden.

Jhr  ordentlicher  Gerichtsstand  ist  bei  dem  Gerichte,  in  dessen  Bezirk  sie  ihren  Sitz  hat.

Genossenschaften  gelten  als  Kaufleute  im  Sinne  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuches,
  soweit  dieses  Gesetz  keine  abweichenden  Vorschriften  enthält.