Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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5)  Auf  andere  Erzeugnisse  als  Bier  und  Malz,  Branntwein,  Tabacksblaͤtter,
Traubenmost  und  Wein  soll  unter  keinen  Umstaͤnden  eine  Ausgleichungs-Abgabe
  gelegt  werden.

6)  In  allen  Staaten,  in  welchen  von  Taback,  Traubenmost  und  Wein  eine
Ausgleichungs-Abgabe  erhoben  wird,  soll  von  diesen  Erzeugnissen  in  keinem
Falle  eine  weitere  Abgabe  weder  fuͤr  Rechnung  des  Staates  noch  fuͤr
Rechnung  der  Communen  beibehalten  oder  eingefuͤhrt  werden.

7)  Der  Ausgleichungs-Abgabe  sind  solche  Gegenstände  nicht  unterworfen,  von
welchen  auf  die  in  der  Zollordnung  vorgeschriebene  Weise  dargethan  ist,
daß  sie  als  ausländisches  Ein=  oder  Durchgangsgut  die  zollamtliche  Behandlung
  bei  einer  Erhebungsbehrde  des  Vereins  bereits  bestanden  haben,
oder  derselben  noch  unterliegen,  und  eben  so  wenig  diesenigen  im  Umfange
des  Vereins  erzeugten  Gegenstände,  welche  nur  durch  einen  Pereinsstaat
transitiren,  um  entweder  in  einen  anderen  Vereinsstaat  oder  nach  dem
Auslande  geführt  zu  werden.

8)  Die  Ausgleichungs-Abgabe  kommt  den  Kassen  dessenigen  Staates  zu  Gute,
wohin  die  Versendung  erfolgt.  Insofern  sie  nicht  schon  im  Lande  der
Versendung  für  Rechnung  des  abgabeberechtigten  Staates  erhoben  worden,
  wird  die  Erhebung  im  Gebiete  des  letzteren  erfolgen.

9)  Es  sollen  in  jedem  der  comrahirenden  Staaten  solche  Einrichtungen  getroffen
  werden,  vermöge  welcher  die  Ausgleichungs-Abgabe  in  dem  Vereinslande,
  aus  welchem  die  Versendung  erfolgt,  am  Orte  der  Versendung
oder  bei  der  gelegensten  Zoll=  oder  Steuerbehörde  entrichtet,  oder  ihre
Entrichtung  durch  Anmeldung  sicher  gestellt  werden  kann.

10)  So  lange,  bis  diese  Einrichtungen  durch  besondere  Uebereinkunft  festgesetzt
seyn  werden,  bleibt  der  Verkehr  mit  Gegenständen,  welche  einer  Ausgleichungs-Abgabe
  unterliegen,  in  der  Art  beschränkt,  daß  dieselben,  ohne
Unterschied  der  transportirten  Quantitäten,  in  das  Gebiet  des  abgabeberechtigten
  Staates  nur  auf  den  im  Artikel  8.  bezeichneten  oder  noch  anderweit
  zu  bestimmenden  Straßen  eingeführt,  und  an  den  dort  einzurichtenden
  Anmelde=  und  Hebestellen  angemeldet  und  resp.  versteuert  werden
müssen,  ohne  daß  jedoch  in  Folge  hievon  der  Verkehr  mit  den  Gegenständen,
  von  welchen  eine  Ausgleichungs-Abgabe  nicht  zu  enrrichten  ist,
einer  weiteren,  als  der  in  dem  obengedachten  Artikel  angeordneten  Aufsicht
unterworfen  seyn  wird.

Art.  12.  Hinsichtlich  der  Verbrauchs-Abgaben,  welche  im  Bereiche  der  Vereins-Länder
  von  anderen,  als  den  im  Artikel  11.  bezeichneten  Gegenständen  erhoben
werden,  so  wie  der  im  Großherzogihume  Hessen  zur  Erhebung  kommenden
Steuern  von  Getränken,  wird  überall  eine  gegenseitige  Gleichmáßigkeit  der  Behand-