Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1833. (24)

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Preutzischen  Münzsuße  berechnet,  und  kann  entweder  in  Preußischen  bis  ½
Thalerstücken,  oder  in  Conventionsgelde,  und  zwar  den  Preußischen  Thaler  gleich
14  Jheinischen  Gulden  oder  231  gGr.  gerechnet,  geleistet  werden,  und  bleibt  es
in  denjenigen  Thüringischen  Vereinsstaaten,  in  welchen  die  Rechnung  nach  Gulden
  gebräuchlich  ist,  den  Regierungen  überlassen,  dem  Tarife  eine  Reduction  auf
Guldenwährung  beizufügen.

Es  sollen  auch  schon  jetzt  die  Gold=  und  Silbermünzen  der  sämmtlichen
contrahirenden  Staaten  —  mit  Ausnahme  der  Scheidemünze  —  bei  allen  Hebestellen
  des  Gesammtvereins  angenommen,  und  zu  diesem  Behufe  Valvations=Tabellen
  öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

Art.  15.  Alle  Begönstigungen,  welche  ein  Vereinsstaat  dem  Schiffahrts-Betriebe
  seiner  Unterthanen  zugestehen  möchte,  sollen  in  gleichem  Maaße  auch  der
Schiffahrt  der  Unterthanen  der  anderen  Vereinsstaaten  zu  Gute  kommen.

Vrt.  16.  Von  dem  Tage  an,  wo  die  gemeinschaftliche  Jollordnung  des  Vereins
in  Vollzug  gesetzt  wird,  sollen  in  den  zum  Zollvereine  gehörigen  Gebieten  alle
etwa  noch  bestehenden  Stapel=  und  Umschlagsrechte  aufhören,  und  Niemand  soll
zur  Anhaltung,  Verladung  oder  Lagerung  gezwungen  werden  können,  als  in  den
Fällen,  in  welchen  die  gemeinschaftliche  Lollordnung  oder  die  betreffenden
Schiffahrtsreglements  es  zulassen  oder  vorschreiben.

Art.  17.  Kanal-,  Schleusen-,  Brücken-,  Fähr-,  Hafen-,  Waage-,  Krahnen=  und
Niederlage-Gebühren  und  Leistungen  für  Anstalten,  die  zur  Erleichterung  des  Verkehrs
  bestimmt  sind,  sollen  nur  bei  Benutzung  wirklich  bestehender  Einrichtungen
erhoben  und  für  letztere  nicht  erhöhet,  auch  überall  von  den  Unterthanen  der
anderen  comrahirenden  Scaaten  auf  völlig  gleiche  Weise,  wie  von  den  eigenen
Unterthanen  erhoben  werden.

Findet  der  Gebrauch  einer  Waage=  oder  Krahnen-Einrichtung  nur  zum
Behufe  einer  zollamtlichen  Comrole  State,  so  tritt  eine  Gebühren-Erhebung  bei
schon  einmal  zollamtlich  verwogenen  Waaren  nicht  ein.

Art.  18.  Die  hohen  Contrahenten  wollen  auch  serner  gemeinschaftlich  dahin
wirken,  daß  durch  Annahme  gleichförmiger  Grundsätze  die  Gewerbsamkeit  befördert,
und  der  Befugniß  der  Unterthanen  des  einen  Scaates,  in  dem  anderen  Arbeit
und  Erwerb  zu  suchen,  möglichst  freier  Spielraum  gegcben  werde.

Von  den  Unterthanen  des  einen  der  contrahirenden  Staaten,  welche  in
dem  Gebicte  eines  anderen  derselben  Handel  und  Gewerbe  treiben,  oder  Arbeit
suchen,  soll  von  dem  Zeitrunkte  an,  wo  der  gegenwärtige  Vertrag  in  Kraft  treten
  wird,  keine  Abgabe  entrichtet  werden,  welcher  nicht  gleichmäßig  die  in  demselben
  Gewerbsverhältnisse  stehenden  eigenen  Unterthanen  unterworfen  sind.

Deegleichen  sollen  Fabrikanten  und  Gewerbtreibende,  welche  blos  für  das
von  ihnen  betriebene  Geschäst  Ankufe  machen,  oder  Reisende,  welche  nicht  Wagren