Volltext : Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

588  8  90a.  Die  Beilagen  zur  Verfassungsurkunde.  7.  Beilage.

1)  wenn  sie  unter  den  im  LTit.  IV  vorgeschriebenen  Bedingungen  rechtmäßig
  veräußert  worden  sind  oder  von  dem  dritten  Besitzer  nicht  vindiziert
  werden  können;

2)  wenn  sie  durch  einen  Dritten  als  sein  Eigentum  vindiziert  worden;

3)  durch  den  gänzlichen  Untergang  des  Objekts;

4)  in  Ansehung  der  mit  einem  Fideikommisse  verbundenen  Lehen  hört  die
sideikommissarische  Eigenschaft  auf  und  das  Lehen  muß  von  dem  übrigen
Fideikommiß-Vermögen  gesondert  werden,  wenn  entweder  die  zur  Lehen-Folge
  berechtigte  Nachkommenschaft  ausstirbt  oder  nicht  mehr  eine  und
dieselbe  Person  Fideikommiß=  und  Lehensfolger  ist;

5)  durch  Abgang  des  Manns-Stammes,  wenn  das  Fideikommiß  aus
einer  königl.  Dotation  entstanden  ist.

&  93.  Das  Fideikommiß  im  Ganzen  wird  aufgelöst:

1)  durch  Untergang  des  ganzen  Fideikommiß-Vermögens;

2)  durch  Widerruf  des  Konstituenten  (§  94);

3)  durch  Verminderung  unter  die  zur  Errichtung  eines  Fideikommisses
erforderliche  Summe  des  Grund-Vermögens  (§  95  und  96);

4)  durch  gemeinsames  Einverständnis  der  Beteiligten  mit  gerichtlicher
Einwilligung  (8  97);

5)  d  den  Abgang  der  zur  Succession  berufenen  Nachkommenschaft
8  99).

894.  Der  Stifter  eines  Fideikommisses  kann  dasselbe  auch  nach  erlangter
gerichtlicher  Bestätigung  widerrufen  oder  abändern,  solange  noch  niemand  durch
die  Uehergabe  oder  durch  Vertrag  daran  ein  Recht  erworben  hat.

8  95.  Wird  ein  schon  bestandenes  Fideikommiß  durch  den  Untergang
einzelner  Bestandteile,  durch  deren  Veräußerung  wegen  Fideikommiß-Schulden
J.  Klasse,  durch  Vindikation  dritter  Eigentümer,  durch  andere  Unfälle  oder  durch
die  §  92  Nr.  4  und  5  bemerkte  Absonderung  so  tief  in  seiner  Substanz  gemindert,
  daß  der  noch  übrige  Teil  nicht  so  viel  beträgt,  als  zur  Gründung  eines
Fideikommisses  erfordert  wird,  so  können  der  Fideikommiß-Besitzer  und  die  Anwärter
  vereint  oder  einer  derselben  das  Fideikommiß  durch  Ergänzung  des
Mangelnden  aufrecht  erhalten.  Hiezu  ist  demjenigen,  der  sich  das  Mangelnde  zu
ergänzen  verbindet,  auf  Verlangen  die  Frist  eines  Jahres  zu  gestatten.  —  Erfolgt
die  Ergänzung  nicht,  so  ist  das  Fideikommiß  erloschen  und  dasjenige,  was  vom
Fideikommisse  nach  Tilgung  aller  Fideikommiß-Schulden  übrig  ist,  bleibt  als  Allodium
  in  den  Händen  des  letzten  Besitzers,  jedoch  muß  derselbe  die  auf  dem  erloschenen
  Fideikommisse  rücksichtlich  der  Nachgebornen  und  Witwen  bereits  haftenden
  Lasten  noch  ferner  entrichten,  soweit  sie  hievon  nach  der  dem  Besitzer  alsdann
gebührenden  Kompetenz  bestritten  werden  können.

§  96.  Ist  aber  die  Abminderung  des  Fideikommiß-Vermögens  aus  eigenem
  Verschulden  des  Besitzers  entstanden,  so  können  die  Anwärter  verlangen,  daß
dasselbe  in  Administration  gesetzt  und  der  Normal-Wert  des  Fideikommisses
während  der  Administration  wieder  hergestellt  werde;  jedoch  müssen  die  den
Fideikommiß-Gläubigern  zu  leistenden  Zahlungen,  desgleichen  die  auf  dem  Fideikommiß
  bereits  liegenden  Alimente  und  Witthum,  soferne  diese  nicht  wegen  eines
Uebermaßes  eine  Minderung  leiden,  während  der  Administration  verabreicht  werden.

§  97.  Durch  gemeinsames  Einverständnis  aller  Familien-Glieder  mit
gerichtlicher  Genehmigung  kann  ein  Familien-Fideikommiß  nur  alsdann  ausgelöst
werden,  wenn  der  Familie  durch  die  Auflösung  ein  ausgezeichneter  und  fortdauernder
  Nutzen  zugeht,  oder  wenn  solche  gebietende  Umstände  eintreten,  welche
bei  einer  Familie  die  Auflösung  des  Fideikommisses  notwendig  machen.  Dabei  muß:
1)  das  Vorhaben,  den  bestehenden  Fideikommiß-Verband  aufzulösen,  mit

den  Gründen,  aus  welchen  die  Auflösung  gesucht  wird  und  mit  dem
Auflösungs-Plane  dem  einschlägigen  Appellations-Gerichte  vorgelegt  und

von  demselben  nach  vollständiger  Instruktion  der  Sache  geprüft  werden: