588 8 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. 7. Beilage.
1) wenn sie unter den im LTit. IV vorgeschriebenen Bedingungen rechtmäßig
veräußert worden sind oder von dem dritten Besitzer nicht vindiziert
werden können;
2) wenn sie durch einen Dritten als sein Eigentum vindiziert worden;
3) durch den gänzlichen Untergang des Objekts;
4) in Ansehung der mit einem Fideikommisse verbundenen Lehen hört die
sideikommissarische Eigenschaft auf und das Lehen muß von dem übrigen
Fideikommiß-Vermögen gesondert werden, wenn entweder die zur Lehen-Folge
berechtigte Nachkommenschaft ausstirbt oder nicht mehr eine und
dieselbe Person Fideikommiß= und Lehensfolger ist;
5) durch Abgang des Manns-Stammes, wenn das Fideikommiß aus
einer königl. Dotation entstanden ist.
& 93. Das Fideikommiß im Ganzen wird aufgelöst:
1) durch Untergang des ganzen Fideikommiß-Vermögens;
2) durch Widerruf des Konstituenten (§ 94);
3) durch Verminderung unter die zur Errichtung eines Fideikommisses
erforderliche Summe des Grund-Vermögens (§ 95 und 96);
4) durch gemeinsames Einverständnis der Beteiligten mit gerichtlicher
Einwilligung (8 97);
5) d den Abgang der zur Succession berufenen Nachkommenschaft
8 99).
894. Der Stifter eines Fideikommisses kann dasselbe auch nach erlangter
gerichtlicher Bestätigung widerrufen oder abändern, solange noch niemand durch
die Uehergabe oder durch Vertrag daran ein Recht erworben hat.
8 95. Wird ein schon bestandenes Fideikommiß durch den Untergang
einzelner Bestandteile, durch deren Veräußerung wegen Fideikommiß-Schulden
J. Klasse, durch Vindikation dritter Eigentümer, durch andere Unfälle oder durch
die § 92 Nr. 4 und 5 bemerkte Absonderung so tief in seiner Substanz gemindert,
daß der noch übrige Teil nicht so viel beträgt, als zur Gründung eines
Fideikommisses erfordert wird, so können der Fideikommiß-Besitzer und die Anwärter
vereint oder einer derselben das Fideikommiß durch Ergänzung des
Mangelnden aufrecht erhalten. Hiezu ist demjenigen, der sich das Mangelnde zu
ergänzen verbindet, auf Verlangen die Frist eines Jahres zu gestatten. — Erfolgt
die Ergänzung nicht, so ist das Fideikommiß erloschen und dasjenige, was vom
Fideikommisse nach Tilgung aller Fideikommiß-Schulden übrig ist, bleibt als Allodium
in den Händen des letzten Besitzers, jedoch muß derselbe die auf dem erloschenen
Fideikommisse rücksichtlich der Nachgebornen und Witwen bereits haftenden
Lasten noch ferner entrichten, soweit sie hievon nach der dem Besitzer alsdann
gebührenden Kompetenz bestritten werden können.
§ 96. Ist aber die Abminderung des Fideikommiß-Vermögens aus eigenem
Verschulden des Besitzers entstanden, so können die Anwärter verlangen, daß
dasselbe in Administration gesetzt und der Normal-Wert des Fideikommisses
während der Administration wieder hergestellt werde; jedoch müssen die den
Fideikommiß-Gläubigern zu leistenden Zahlungen, desgleichen die auf dem Fideikommiß
bereits liegenden Alimente und Witthum, soferne diese nicht wegen eines
Uebermaßes eine Minderung leiden, während der Administration verabreicht werden.
§ 97. Durch gemeinsames Einverständnis aller Familien-Glieder mit
gerichtlicher Genehmigung kann ein Familien-Fideikommiß nur alsdann ausgelöst
werden, wenn der Familie durch die Auflösung ein ausgezeichneter und fortdauernder
Nutzen zugeht, oder wenn solche gebietende Umstände eintreten, welche
bei einer Familie die Auflösung des Fideikommisses notwendig machen. Dabei muß:
1) das Vorhaben, den bestehenden Fideikommiß-Verband aufzulösen, mit
den Gründen, aus welchen die Auflösung gesucht wird und mit dem
Auflösungs-Plane dem einschlägigen Appellations-Gerichte vorgelegt und
von demselben nach vollständiger Instruktion der Sache geprüft werden: