Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Zugleich beauftragen Wir das k. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern, 
sich nach dem hieran angereihten Beschlusse, 
„der k. Staatsregierung sei für die XXI. Finanzperiode die Ermächtigung zur Ver- 
mehrung der statusmäßigen Bediensteten unter den gleichen Voraussetzungen wie für die 
XX. Finanzperiode zu ertheilen“, 
eintretenden Falles zu richten. 
818. 
Den Anträgen zu Kap. 3 der Ausgaben des Etats der Post= und Telegraphen-Verwaltung für 
ein Jahr der XXI. Finanzperiode, 
„I) die Position zu § 4 Tit. 2 sei um 80,000 „A, also 40,000 .X für ein Jahr 
der XXI. Finanzperiode, zu erhöhen und zugleich die k. Staatsregierung zu 
ermächtigen, diese Erhöhung im Bedarfsfalle auf § 4 Tit. Ia zu transferiren; 
2) die k. Staatsregierung sei zu ermächtigen, auf die XXII. Finanzperiode an 
dauernden Ausgaben bei den Rechnungstiteln zu Kap. 3 §1 und § 4 den Ge- 
sammtbetrag von 50,000 .„K über die budgetmäßig festgesetzten Willigungen über- 
gehen zu lassen," 
ertheilen Wir die Genehmigung und beauftragen das k. Staatsministerium des Königlichen Hauses 
und des Aeußern, hienach das Weitere wahrzunehmen. 
819. 
Die beiden Kammern haben zu den Etats der Einnahmen und Ausgaben der Staatseisenbahn- 
Verwaltung, dann der Post= und Telegraphen-Verwaltung für ein Jahr der XXI. Finanzperiode, 
1892 und 1893, hier zu der von der k. Staatsregierung neu vorgeschlagenen Regelung der Funktions- 
zulagen beschlossen, 
„1) den Emolumentenfond aufzuheben, beziehungsweise die Anfälle desselben zur 
Staatskasse einzuziehen; 
2) die Neuordnung der Funktionszulagen — vergl. Beilage 699, Anlage II und 
Beilage 738, Anlage III zu den Verhandlungen der Kammer der Abgeordneten 
Session 1891/92 — unverändert zu genehmigen, mit der einzigen Abäuderung, 
daß die Beamten der Kategorie & IV aus der Bezugsklasse von 360 M in 
die höhere von 480 .K aufrücken sollen."“ 
Diesem Beschlusse ertheilen Wir gerne Unsere Genehmigung und lassen denselben durch das 
k. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern in Vollzug setzen. 
820. 
Der Bitte beider Kammern, 
„anordnen zu wollen, daß der Stadtgemeinde Vilshofen unter theilweiser Ab- 
äudernng des § 42 des Landtagsabschiedes vom 29. April 1869 gestattet sei, mit 
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