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des Grenzbezirkes sollen das Bedürfniß des erlaubten, d. h. nach dem örtlichen
Verbrauche im eigenen Lande bemessenen Verkehrs nicht überschreiten. Entsteht
Verdacht, daß sich Vorräthe von Waaren der letztgedachten Art über das bezeichnete
Bedürfniß und zum Zweck des Schleichhandels gebildet hätten, so sollen dergleichen
Niederlagen, insoweit es gesetzlich zulässig ist, unter spezielle, zur Verhinderung
des Schleichhandels geeignete Kontrole der Zollbehörde gestellt werden.
$. 9.
Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet:
a) Waaren, deren Ein- oder Durchfuhr in dem Gebiete des anderen Theiles
verboten ist, nach demselben nur beim Nachweise dortiger besonderer
Erlaubniß zoll- oder steueramtlich abzufertigen;
b) Waaren, welche in dem Gebiete des anderen Theiles eingangsabgaben-
pflichtig und dahin bestimmt sind, nach demselben
1. nur in der Richtung nach einem dortigen mit ausreichenden Be-
fugnissen versehenen Eingangsamte,
2. von den Ausgangsämtern oder Legitimationsstellen nur zu solchen
Tageszeiten, daß sie jenseits der Grenze zu dort erlaubter Zeit
eintreffen können, und
3. unter Verhinderung jedes vermeidlichen Aufenthaltes zwischen dem
Ausgangsamte oder der Legitimationsstelle und der Grenze
zoll- oder steueramtlich abzufertigen, oder mit Ausweisen zu versehen.
§. 10.
Auch wird jeder der beiden Theile die Erledigung der für die Wiederausfuhr
unverabgabter Waaren ihm geleisteten Sicherheiten, sowie die für Ausfuhren ge-
bührenden Abgabenerlasse oder Erstattungen erst dann eintreten lassen, wenn ihm
durch eine vom Eingangsamte auszustellende, die Registerpost und das Datum
der Abfertigung enthaltende Bescheinigung nachgewiesen wird, daß die nach dem
vorbezeichneten Nachbarlande ausgeführte Waare in dem letzteren angemeldet
worden ist.
§. 11.
Vor Ausführung der im §. 9 unter b und im §. 10 enthaltenen Be-
stimmungen werden die vertragenden Theile über die erforderliche Anzahl und die
Befugnisse der zum Waarenübergange an der gemeinschaftlichen Grenze bestimmten
Anmelde= und Elrhebungsstellen, über die denselben, soweit sie zu einander
unmittelbar in Beziehung stehen, übereinstimmend vorzuschreibenden Abfertigungs-
stunden und über nach Bedürfniß anzuordnende amtliche Begleitungen der aus-
geführten Waaren bis zur jenseitigen Anmeldestelle, sowie über besondere Maß-
regeln für den Eisenbahnverkehr sich bereitwilligst verständigen.