Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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Ebenso war man darüber einverstanden, daß zwar jede Regierung die Aus- 
wahl der Zollstellen des anderen ZJollgebietes, an welche sie Beamte zu dem vertrags- 
mäßig bezeichneten Zweck senden will, überlassen bleibe, daß es aber erforderlich 
sei, die betheiligte Regierung jedesmal vorher von der Person des zu entsendenden 
Beamten und von den Zollstellen zu benachrichtigen, an welche derselbe gesendet 
werden soll. 
Zu Artikel 26 des Vertrages. 
Die Bevollmächtigten sind übereingekommen, daß das gegenwärtige Pro- 
tokoll zugleich mit dem Vertrage den Hohen vertragschließenden Theilen vorgelegt 
werden soll, und daß im Falle der Ratifikation des letzteren auch die in ersterem 
enthaltenen Erklärungen und Verabredungen ohne weitere förmliche Ratifikation 
derselben als genehmigt angesehen werden sollen. 
Es wurde hierauf das gegenwärtige Protokoll in doppelter Ausfertigung 
vollzogen. 
Berlin, den 23. Mai 1881. 
(L. S.) Karl Heinrich von Boetticher. (L. S.) Graf A. Wolkenstein. 
 
	        
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