Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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der  meistbegünstigten  Nation  auch  hinsichtlich  der  im  Artikel  9  bezeichneten  Verbrauchssteuern
  Gültigkeit  haben  soll.

Ein  Verzeichniß  der  Sätze,  welche  nach  den  Bestimmungen  des  Artikels  9
des  Vertrages  in  den  einzelnen  schweizerischen  Kantonen  an  inneren  Verbrauchssteuern
  von  Getränken  zur  Hebung  gelangen,  wird  der  Kaiserlichen  Regierung
schweizerischer  Seits  ohne  Verzug  mitgetheilt  werden.

IX.  Zu  Artikel  10  des  Vertrages.

Diejenigen  Gewerbetreibenden,  welche  in  dem  Gebiete  des  anderen  vertragschließenden
  Theiles  Waarenankäufe  machen  oder  Waarenbestellungen  suchen  wollen,
sollen  hierzu  abgabenfrei  auf  Grund  von  Gewerbe-Legitimationskarten  zugelassen
werden,  welche  von  den  Behörden  des  Heimathslandes  ausgefertigt  sind.

Die  mit  einer  Gewerbe-Legitimationskarte  versehenen  Gewerbetreibenden
(Handlungsreisenden)  dürfen  wohl  Waarenmuster,  aber  keine  Waaren  mit
sich  führen.

Die  Ausfertigung  dieser  Karten  soll  nach  dem  unter  C  anliegenden  Muster

erfolgen.

Bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1881  sollen  Gewerbe-Legitimationskarten
der  bisher  vereinbart  gewesenen  Form  in  Anwendung  und  Geltung  bleiben;  bis
dahin  sollen  die  Karten  auch,  wie  bisher,  den  Reisenden  die  Befugniß  gewähren,
aufgekaufte  Waaren  nach  dem  Bestimmungsorte  mitzunehmen.  Vom  1.  Januar
1882  ab  kommt  dagegen  die  Befugniß,  aufgekaufte  Waaren  mitzunehmen,  in
Wegfall.

Die  vertragschließenden  Theile  werden  sich  genseiig  Mittheilung  darüber
machen,  welche  Behörden  zur  Ertheilung  von  Gewerde-  Legitimationskarten  befugt
  sein  sollen,  und  welche  Vorschriften  bei  Ausübung  des  Gewerbebetriebes  zu
beachten  sind.

Gegenwärtiges  Protokoll  soll  ohne  besondere  Ratifikation,  als  durch  den
Austausch  der  Ratifikationen  des  heutigen  Vertrages,  auf  welchen  es  Bezug  hat,
von  den  vertragschließenden  Theilen  genehmigt  und  bestätigt  angesehen  werden.

Geschehen  wie  oben.

(L.  S.)  Karl  Heinrich  von  Beetticher.  (L.  S.)  Roth.