Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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ders  mit  Ermächtigung  hierzu  versehene  Zollstellen,  in  der  Schweiz  die  Hauptund
  Nebenzollstätten  zuständig,  die  zollfreie  Abfertigung,  wenn  die  Voraussetzungen

derselben  zutreffen,  von  sich  aus  vorzunehmen.
Dagegen  sind  in  den  Fällen  von  Artikel  6  nur  die  von  den  Direktivbehörden

  dazu  bezeichneten  Zollstellen  zur  Ertheilung  der  Abfertigung  befugt.

F.  Für  die  in  dem  Artikel  6  lit.  a  bis  g  vorgesehene  zollfreie  Wiedereinfuhr
  ist  eine  Frist  von  6  Monaten  zu  gewähren.  Durch  besondere  Genehmigung
  der  Direktivbehörden  kann  dieselbe  auf  12  Monate  ausgedehnt  werden.

Diese  letztere  Frist,  vom  Tage  der  Ausfuhr  an  berechnet,  soll,  wenn  nicht
besondere  Bedenken  entgegenstehen,  auf  Antrag  der  Betheiligten  für  die  zollfreie
Wiedereinfuhr  denjenigen  Waaren  bewilligt  werden,  welche  zur  Zeit  des  Ablaufs
des  gegenwärtigen  Vertrages  zum  Zwecke  der  Veredelung  noch  im  Gebiete  des
anderen  der  vertragschließenden  Theile  sich  befinden.

VI.  Zu  den  Artikeln  4,  5  und  6  des  Vertrages.
Die  Abfertigungen  in  allen  hierunter  begriffenen  Fällen  werden  durchaus
gebührenfrei  erfolgen.

VII.  Zu  Artikel  7  des  Vertrages.

1.  Man  ist  darüber  einverstanden,  daß  im  wechselseitigen  Verkehr  Ursprungszeugnisse
  über  die  Waaren  nicht  gefordert  werden  sollen.

2.  Güter,  welche  von  einem  Zollamte  auf  ein  anderes  Amt  desselben  Gebietes
  unter  Zollkontrole  abgefertigt  werden,  sollen,  wenn  auch  bis  zur  Erreichung
des  endlichen  Bestimmungsortes  ein  oder  mehrere  Male  das  Ausland  berührt
wird,  einer  weiteren  Abfertigung  an  zwischenliegenden  Aemtern  desselben  Gebietes
nicht  unterzogen  werden.

Etwaige,  dem  Geleitpapier  beizusetzende  Bescheinigungen  über  erfolgten  Ausund
  Eintritt  aus  dem  einen  Gebiete  in  das  andere  sind  jedoch  nicht  ausgeschlossen.

3.  Die  mit  den  gewöhnlichen  kursmäßigen  Fahrten  der  allgemeinen  Verkehrsanstalten,
  wie  Eisenbahnen,  Dampfschiffe,  Posten  u.  s.  w.,  anlangenden
Waaren  und  Reise-Effekten  sollen  beiderseits  jederzeit  mit  thunlichster  Beschleunigung
zollamtlich  abgefertigt  werden,  und  es  soll  für  solche  Abfertigungen,  welche  nicht
in  die  gewöhnlichen  Abfertigungsstunden  fallen,  keinenfalls  irgend  eine  besondere
Gebühr  erhoben  werden.

4.  Die  beiden  vertragschließenden  Theile  geben  sich  gegenseitig  die  Zusicherung,
  bezüglich  der  Errichtung  von  Grenzzollstellen  und  der  Bestimmung  der  Abfertigungsbefugnisse
  derselben,  die  durch  wirkliche  Verkehrsbedürfnisse  veranlaßten
Wünsche  thunlichst  zu  berücksichtigen.

VIII.  Zu  Artikel  9  des  Vertrages.

Schweizerischer  Seits  wird  dabei  verstanden  und  erklärt,  daß  der  im  Artikel  1
des  Vertrages  aufgestellte  Grundsatz  der  wechselseitigen  Behandlung  auf  dem  Fuße