Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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stattfindet,  oder  von  der  Orts-Krankenkasse,  welcher  die  beschäftigten  Personen  angehören,
die  Errichtung  einer  Betriebs=  (Fabrik-)  Krankenkasse  beantragt,  so  sind  über  den  Antrag
die  in  §  60  Abs.  2  bezeichneten  Betheiligten  zu  hören.  Die  Verhandlungen  sind  durch  die
Distriktsverwaltungsbehörde  zu  pflegen.  Dem  Ermessen  derselben  ist  es  anheimgegeben,  ob
die  Aeußerung  sämmtlicher  von  dem  Unternehmer  beschäftigten  versicherungspflichtigen  Personen
oder  von  gewählten  Vertretern  derselben  einzuholen  ist  und  in  welcher  Weise  dieß  geschehen
soll.  In  der  Regel  wird  die  Wahl  von  Vertretern  anzuordnen  und  dieselbe  entweder  in
einer  zu  diesem  Zwecke  einberufenen  Versammlung  oder  mittels  einer  nach  vorheriger  Benachrichtigung
  der  Betheiligten  aufzulegenden  Abstimmungsliste  oder  mittels  Stimmzeettel
herbeizuführen  sein.  Erstreckt  sich  der  Betrieb  über  mehrere  Gemeinden,  so  ist  den  Gemeindebehörden
  dieser  sämmtlichen  Gemeinden  Gelegenheit  zur  Aeußerung  zu  geben.

Nach  Abschluß  der  Verhandlungen  entscheidet  die  Kreisregierung  unter  Abwägung  der
Interessen  sämmtlicher  Betheiligten;  in  dem  die  Errichtung  der  Kasse  anordnenden  Bescheide
ist  unter  Hinweisung  auf  die  Bestimmung  des  §  62  eine  Frist  für  die  Einreichung  des
Statuts  festzusetzen.  Von  dem  Bescheide  ist  den  betheiligten  Gemeinden  und  Orts-Krankenkassen
  sowie  dem  Unternehmer  gegen  Nachweis  Eröffnung  zu  machen.  Denselben  steht
gegen  den  Bescheid  binnen  vier  Wochen  nach  der  Eröffnung  Beschwerde  an  das  k.  Staatsministerium
  des  Innern  zu.

Zu  §  64  KVG.

39.  Die  Kreisregierung  bestimmt,  ohne  an  Anträge  gebunden  zu  sein,  darüber,  ob
für  Betriebe  mit  besonderer  Krankheitsgefahr  Betriebs=  (Fabrik-)  Krankenlassen  zu  errichten
sind.  Ueber  die  Frage,  ob  eine  besondere  Krankheitsgefahr  vorliegt,  sind  der  Fabriken=  und
Gewerbe-Inspektor,  der  Bezirksarzt  und  nach  Erforderniß  sonstige  Sachverständige  mit  Gutachten
  zu  vernehmen.

Will  der  Unternehmer  eines  Betriebes,  in  welchem  weniger  als  50  Personen  beschäftigt
sind,  eine  Betriebs=  (Fabrik-)  Krankenkasse  errichten,  so  hat  die  Kreisregierung  gemäß  §  61
Abs.  2  die  Errichtung  zu  gestatten,  wenn  sich  aus  den  vom  Unternehmer  zu  liefernden
Nachweisungen  beziehungsweise  der  sachverständigen  Prüfung  ergibt,  daß  die  nachhaltige
Leistungsfähigkeit  der  Kasse  ausreichend  gesichert  ist,  und  wenn  Nachtheile  von  der  Errichtung
der  Kasse  nicht  zu  besorgen  sind.

Im  Uebrigen  sind  in  den  vorbezeichneten  Fällen  die  Bestimmungen  unter  Ziff.  38
sinngemäß  zu  beachten.

Zu  §  62  KVG.

40.  Wird  von  dem  Unternehmer,  welchem  die  Errichtung  einer  Betriebs=  (Fabrik-)
Krankenkasse  aufgegeben  worden  ist,  binnen  der  ihm  gesetzten  Frist  ein  zur  Genehmigung
geeignetes  Statut  nicht  vorgelegt,  so  setzt  die  Kreisregierung  nach  Anhörung  der  Gemeinde-