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Benennung der Gegenstände.
Maßstab. Tara in Prozenten
der. Zollsätze des
Verzollung. Bruttogewichts.
c) alle anderen oben unter a und b nicht
begriffenen Wollenwaaren, mit Ausnahme
der Shawls und der Spitzen; auch alle
wollene Posamentier-, Knopfmacher- und
Bandweberwaaren. 100kg N. 90 Frk.
d) wollene Strumpfwirkerwaaren aller Art,
auch mit anderen Zeugstoffen besetzt. 90
e) Filze aller Art; auch die nachstehenden Filz-
waaren: Sohlen, Socken mit oder ohne
Sohlen, und Hüte von grobem Filz zum
Gebrauche der Bauern und Soldaten. 25
9. Baumwollenwaaren, rein oder mit Leinen
oder Metallfäden gemischt:
à) gemeine, wie: rohe, nicht gebleicht, nicht
gefärbt, nicht appretirt, nicht gemustert;
gewebte Dochte, Gitter, Netze und Gurten. 20
b) mittelfeine, wie: appretirte, gebleichte, ge-
färbte (mit Ausnahme der bedruckten),
gemustert oder nicht 25
c) feine, wie: gedruckte, sammetartige Gewebe. 45
d) feinste, wie: englischer Tüll, Bobbinets,
Musselin, Linon, Gaze und andere un-
dichte Gewebe, mit Ausnahme der Spitzen. 90
e) Posamentier-, Knopfmacher- und Band-
weberwaaen. 80
f) baumwollene Strumpfwirkerwaaren aller
Art, auch mit anderen Zeugstoffen besetzt. 80
10. Leder (gegerbte Häute) und Leder-
waaren:
a) Leder, gemeines, nicht besonders genanntes 100 kg B . 40
Relchs, Gesezbl. 1891.