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zu 300 Mk. oder Haft ($ 82) den Abschluss von Verträgen
(Arbeitsordnungen, besonderen Beredungen), welche die Anwendung
der gesetzlichen Bestimmungen zum Nachteile der Versicherten
ändern oder beschränken sollen, sondern er spricht den zuwider-
laufenden Vertragsbestimmungen auch die rechtliche Wirkung
ausdrücklich ab!?. Einflusslos und strafbar ist auch folgendes in
der Praxis hin und wieder beobachtete Manöver: ein Zwangs-
kassenmitglied, für das der Arbeitgeber nicht gerne Beiträge
weiter zahlen möchte, wird zum Scheine entlassen, bei der Kasse
abgemeldet und, nachdem es inzwischen einer privilegierten Hülfs-
kasse beigetreten, sofort wieder in dieselbe Beschäftigung ein-
gestellt. Es liegt in diesem Falle keine eigentliche Auflösung
des die Kassenzugehörigkeit begründenden Arbeitsverhältnisses vor,
die rechtlichen Folgen desselben dauern also fort und die Zwangs-
kassenmitgliedschaft geht, obwohl die Manipulation darauf hin-
zielte, überhaupt nicht verloren.
Ist hiernach die gesetzlich angeordnete Rechtskonsequenz
durch absichtliche Verdunkelung des Sachverhalts seitens eines
beteiligten Pflichtigen nicht auszuschliessen, so gilt das Nämliche
von jeder Fahrlässigkeit, jedem Irrtume, der in Bezug auf die
Durchführung der Versicherung unterläuft. Weder Arbeitgeber
und -Nehmer, noch die Krankenkasse können sich darauf berufen.
Massregeln, die in falscher Auslegung der gesetzlichen oder
statutarischen Vorschriften getroffen wurden, sind unter Schadlos-
haltung der Betroffenen rückgängig zu machen bezw. als nicht
geschehen zu behandeln. Selbst die Fassung des Kassenstatutes
ist kein Rührmichnichtan: verletzt sie die gesetzlichen Bestim-
mungen über die Mindestleistungen, so verbleibt dem Versicherten
der Anspruch auf dieselben ungeschmälert. Wenn z. B. eine
Ortskrankenkasse durch ein Versehen der genehmigenden Aufsichts-
stelle die Vorschrift hat erlassen dürfen, dass Wochenbettunter-
1# Wegen der Arbeitsordnungen und ihres ungültigen Inhalts s. daneben
$ 134° Abs. 1 der R.-Gew.-O.