Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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(Nr. 1406.) Verordnung, betreffend die Suspension des Artikels 10 der Verordnung vom 
7. Januar 1880 zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe auf See. 
Vom 16. Februar 1881. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen rc. 
verordnen im Namen des Reichs, auf Grund des §. 145 des Strafgesetzbuchs 
(Reichs-Gesetzbl. 1876 S. 40), zur Verhütung des Zusammenstoßens der Schiffe 
auf See, was folgt: 
            §. 1. 
Der Artikel 10 der Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens der 
Schiffe auf See vom 7. Januar 1880 (Reichs-Gesetzbl. S. 1) tritt außer Kraft. 
             §. 2. 
Offene Fischerfahrzeuge und andere offene Boote sind nur verpflichtet, ein 
helles weißes Licht zu zeigen. 
Außerdem können dieselben eines Flackerfeuers sich bedienen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 16. Februar 1881. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
 
	        
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