Inhaltsverzeichnis : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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.  41.
Von  Schwänge-  e  -  ·  e  "  t  "  „
rungs=  und  Ai=  Bloße  Schwängerungs=  und  Alimentations-Klagen  gehören  nicht  für  das  geistliche  Gericht.
mentations-Sachen.

  .  42.

Von  den  Civil-  n  Ansehung  der  Civil-Incident--Punkte,  oder  des  Geri  ex  connexitat  —
Incident-Punk-  J  seh  9  J  P  /  G  richtsstandes  connexitate  cau

ten  bei  Ehe=  sarum,  steht  dem  katholisch-geistlichen  Consistorio  gleiches  Befugniß,  wie  den  protestansachen.
  tischen  Consistorien  zu.

C.  43.

Von  Appellati-  Den  in  der  Appellakionsinstanz,  zur  ausschließlichen  Cognition  des  apostolischen  Vicariats

cen  in  Ehela-  gehörigen,  rein  geistlichen  Sachen  sind  die  vor  dem  katholisch  geistlichen  Consislorio  anhän-"

  gig  gemachten  Sponsaliensachen  nur  dann  beizuzählen,  wenn  ein  öffenkliches  Eheverlöbniß
  Scatt  gefunden  hat.

S.  44.

Die  Einwilli-  uͤlti  E  «  -  e--  .
gungderAeltern  Zu  guͤltigen  Eheversprechungen  ist  auch,  in  Ansehung  der  dem  roͤmisch  katholischen

und  Großältern,  Glaubensbekennenisse  zugechanen  Untertchanen,  die  Einwilligung  der  noch  lebenden  Aeltern,
als  Erforderniß  oder  respective  Großälkern,  schlechterdings  erforderlich,  und  solches  sowohl  von  den  katholieines

  gültigen  b  ·  .«..-Eheversprechens
  schenPfarrernvordemAufgeoteundder-Trauung,alsauchvondemkakholtschgecstlc

unter  Katholi-  chen  Consistorio  bei  den  in  Sponsaliensachen  zu  fällenden  Erkenntnissen,  behörig  in  Obache
ken.  zu  nehmen.

6.  45.

Bu  dem  Huse  Uiberhaupt  haben  die  katholischen  Pfarrer,  in  Ansehung  des  Aufgeboks  und  der  Trauot
  u.  der  Trau

ungura  5  Re=  ung,  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  der  Sachsischen  Cherechee,  wie  solche  in  dem  den
gulativ  vom  15.  Pfarrern  Augsburgischer  Confession  unterm  1  5ten  Januar  1808.)  vorgeschriebenen  Re-Jannar

  1808.  gulative  zusammen  gestelle  worden  sind,  ebenfalls  sich  zu  achten,  und  sie  sind  desfalls  mic
beobachtet  wer

den.  angemessener  Anweisung  durch  das  apostolische  Vicariat  besonders  versehen  worden.
S.  46.
Von  dem  Auf-  Verlobee,  von  welchen  der  eine  Theil  dem  evangelischen,  der  andere  dem  röômisch-kagebore

  *9*  tholischen  Glaubensbekenntnisse  zugerhan  ist,  sind  (nur  den  Fall  ausgenommen,  da  Beide  von

denen  Glau-Adel  wären,  und  daher  des  den  Personen  vom  Adelsstande  observanzmäßig  zustehenden
bensbekenntnis=  Privileg  der  Befreiung  vom  Aufgeboke  protestantischer  Seits  zu  genießen  hätten)  in  den
ses.  Kirchen  beider  Confessionen,  und  zwar  in  den  Kirchspielen,  wohin  sie  eingepfarrt  sind,  oder

respective  in  deren  Bezirke  sie  sich  wesentlich  aufbalten,  das  beiße,  sich  entweder  bäuslich

 

7)  Cod.  Aug.  1II.  Forts.  Th.  I.  S.  165.  u.  fg.