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Der Auszug muß diejenigen Angaben enthalten, welche den Zahlungspflichtigen
in den Stand setzen, die Richtigkeit der angestellten Beitragsberechnung zu prüfen.
§. 73.
Die Mitglieder der Genossenschaften können gegen die Feststellung ihrer
Beiträge binnen zwei Wochen nach Zustellung des Auszuges aus der Heberolle
unbeschadet der Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung Widerspruch bei dem Ge—
nossenschaftsvorstande erheben. Wird demselben entweder überhaupt nicht, oder
nicht in dem beantragten Umfange Folge gegeben, so steht ihnen innerhalb zwei
Wochen nach der Zustellung der Entscheidung des Genossenschaftsvorstandes die
Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn dieselbe sich entweder auf Rechen-
fehler, oder auf die unrichtige Feststellung des anrechnungsfähigen Betrages der
Löhne und Gehälter, oder auf den irrthümlichen Ansatz einer anderen Gefahren=
klasse, als wozu der Betrieb eingeschätzt ist, gründet.
Aus den letzteren beiden Gründen ist die Beschwerde jedoch nicht zulässig,
wenn die Feststellung in dem Falle der von dem Genossenschaftsmitgliede unter-
lassenen Einsendung der Nachweisung durch den Vorstand bewirkt worden war
(§. 71 Abs. 3).
Tritt in Folge des erhobenen Widerspruchs oder der erhobenen Beschwerde
eine Herabminderung des Beitrages ein, so ist der Ausfall bei dem Umlage-
verfahren des nächsten Rechnungsjahres zu decken.
§. 74.
Rückständige Beiträge, sowie die im Falle einer Betriebseinstellung etwa
zu leistenden Kautionsbeträge (§. 17 Ziffer 7) werden in derselben Weise bei-
getrieben, wie Gemeindeabgaben. Dasselbe gilt von den Strafzuschlägen in dem
Falle der Ablehnung von Wahlen (§. 24 Abf. 3).
Uneinziehbare Beiträge fallen der Gesammtheit der Berufsgenossen zur Last.
Sie sind vorschußweise aus dem Betriebsfonds oder erforderlichenfalls aus dem
Reservefonds der Berufsgenossenschaft zu decken und bei dem Umlageverfahren des
nächsten Rechnungsjahres zu berücksichtigen.
Abführung der Beträge an die Postkassen.
§. 75.
Die Genossenschaftsvorstände haben die von den Zentral-Postbehörden
liquidirten Beträge innerhalb drei Monaten nach Empfang der Liquidationen an
die ihnen bezeichneten Postkassen abzuführen.
Gegen Genossenschaften, welche mit der Erstattung der Beträge im Rück-
stande bleiben, ist auf Antrag der Zentral-Postbehörden von dem Reichs-Ver-
sicherungsamt, vorbehaltlich der Bestimmungen des §. 33, das Zwangsbeitreibungs-
verfahren einzuleiten.
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, zur Deckung der Ansprüche der
Postverwaltungen zunächst über bereite Bestände der Genossenschaftskassen zu ver-