32 Skizzen zum Bürgerlichen Gesehbuche.
Nießbrauchers hat, erwirbt kraft des Nießbrauchs aus eigenem Recht die
Nutzungen jeder Art aus dem eingebrachten Gut zu Eigenthum (88 1383,
1038—1040, 1065). Er ist an und für sich der Frau für die Verwendung
der Nutzungen nicht verantwortlich und erwirbt auch, vorbehaltlich
der Ersatzpflicht, die übermäßig gezogenen Früchte (Mot. IV. 180 ff.;
Prot. IV. 173; Denkschrift S. 192). Dafür muß er ohne Rücksicht auf
seine sonstigen Verbindlichkeiten den ehelichen Aufwand tragen.
Der eheliche Aufwand ist je nach den sozialen Verhältnissen der
Ehegatten zu bemessen und umfaßt die gemeinschaftlichen Bedürfnisse der
Familie, Unterhalt, Kleidung der Familienangehörigen, Wohnung, Erziehung
der Kinder, Entlohnung der Dienstboten, auch die Kosten für die
übliche Reise oder Sommerfrische (5 1389 Abs. 1; Mot. IV. 163; Prot.
IV. 173). Die durch §§ 1360, 1601 ff. geschaffene Unterhaltspflicht
gegenüber der Frau und den Kindern wird durch die Vorschrift in § 1389
nicht berührt, die nur gesetzlich festlegt, daß im ordentlichen gesetzlichen
Güterstand der Mann gegenüber der Frau die Ehelasten zu tragen hat
(Prot. IV. 175, 194; Staudinger a. a. O. S. 132). Die Frau kann
verlangen, daß der Mann den Reinertrag des eingebrachten Gutes, soweit
dieser zur Bestreitung des eigenen und des der Frau und den gemeinschaftlichen
Abkömmlingen zu gewährenden Unterhalts erforderlich ist, ohne
Rücksicht auf seine sonstigen Verpflichtungen zu diesem Zwecke verwendet
(§ 1389 Abs. 2). An den Nutzungen darf der Mann die Aufwendungen
für die Verwaltung des eingebrachten Gutes z. B. für Erholung technischer
Wirthschaftspläne oder für ein Gutachten zwecks Anulage einer
Brennerei oder eines Bergwerks in Abzug bringen — insoweit sie nicht
Nutnießungskosten sind —, jedenfalls aber von der Frau Ersatz verlangen.
Diese Aufwendungen, welche im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Wirthschaft sich zu bewegen haben, muß der Mann für erforderlich erachtet
haben (§§ 1390, 256, 257, 670; Mot. IV. 285; Prot. IV. 173).
Wohl zu unterscheiden von diesen Aufwendungen für die Verwaltung
sind die Kosten der Nutznießung, insbesondere der Fruchtgewinnung. Der
Mann hat aus eigener Verpflichtung diese Nutzungskosten und die Kosten
für die Erhaltung der zum eingebrachten Gut gehörenden Gegenstände nach
den für den Nießbrauch geltenden Vorschriften zu tragen (88 1384,
1041 ff; Mot. IV. 199). Insbesondere ist der Mann ohne Rücksicht auf
die Erträgnisse des eingebrachten Gutes und seine eigenen Verbindlichkeiten
im Verhältnisse zur Frau und gegenüber deren Gläubigern während der
Dauer der Verwaltung und Nutznießung verpflichtet, folgende Verbindlichkeiten
zu tragen (8§ 1385—1388; Mot. IV. 199; Prot. IV. 179,
192, 183):