Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXIV. Band. (64)

32  Skizzen  zum  Bürgerlichen  Gesehbuche.

Nießbrauchers  hat,  erwirbt  kraft  des  Nießbrauchs  aus  eigenem  Recht  die
Nutzungen  jeder  Art  aus  dem  eingebrachten  Gut  zu  Eigenthum  (88  1383,
1038—1040,  1065).  Er  ist  an  und  für  sich  der  Frau  für  die  Verwendung
  der  Nutzungen  nicht  verantwortlich  und  erwirbt  auch,  vorbehaltlich
der  Ersatzpflicht,  die  übermäßig  gezogenen  Früchte  (Mot.  IV.  180  ff.;
Prot.  IV.  173;  Denkschrift  S.  192).  Dafür  muß  er  ohne  Rücksicht  auf
seine  sonstigen  Verbindlichkeiten  den  ehelichen  Aufwand  tragen.

Der  eheliche  Aufwand  ist  je  nach  den  sozialen  Verhältnissen  der
Ehegatten  zu  bemessen  und  umfaßt  die  gemeinschaftlichen  Bedürfnisse  der
Familie,  Unterhalt,  Kleidung  der  Familienangehörigen,  Wohnung,  Erziehung
  der  Kinder,  Entlohnung  der  Dienstboten,  auch  die  Kosten  für  die
übliche  Reise  oder  Sommerfrische  (5  1389  Abs.  1;  Mot.  IV.  163;  Prot.
IV.  173).  Die  durch  §§  1360,  1601  ff.  geschaffene  Unterhaltspflicht
gegenüber  der  Frau  und  den  Kindern  wird  durch  die  Vorschrift  in  §  1389
nicht  berührt,  die  nur  gesetzlich  festlegt,  daß  im  ordentlichen  gesetzlichen
Güterstand  der  Mann  gegenüber  der  Frau  die  Ehelasten  zu  tragen  hat
(Prot.  IV.  175,  194;  Staudinger  a.  a.  O.  S.  132).  Die  Frau  kann
verlangen,  daß  der  Mann  den  Reinertrag  des  eingebrachten  Gutes,  soweit
dieser  zur  Bestreitung  des  eigenen  und  des  der  Frau  und  den  gemeinschaftlichen
  Abkömmlingen  zu  gewährenden  Unterhalts  erforderlich  ist,  ohne
Rücksicht  auf  seine  sonstigen  Verpflichtungen  zu  diesem  Zwecke  verwendet
(§  1389  Abs.  2).  An  den  Nutzungen  darf  der  Mann  die  Aufwendungen
für  die  Verwaltung  des  eingebrachten  Gutes  z.  B.  für  Erholung  technischer
  Wirthschaftspläne  oder  für  ein  Gutachten  zwecks  Anulage  einer
Brennerei  oder  eines  Bergwerks  in  Abzug  bringen  —  insoweit  sie  nicht
Nutnießungskosten  sind  —,  jedenfalls  aber  von  der  Frau  Ersatz  verlangen.
  Diese  Aufwendungen,  welche  im  Rahmen  einer  ordnungsgemäßen
Wirthschaft  sich  zu  bewegen  haben,  muß  der  Mann  für  erforderlich  erachtet
  haben  (§§  1390,  256,  257,  670;  Mot.  IV.  285;  Prot.  IV.  173).

Wohl  zu  unterscheiden  von  diesen  Aufwendungen  für  die  Verwaltung
sind  die  Kosten  der  Nutznießung,  insbesondere  der  Fruchtgewinnung.  Der
Mann  hat  aus  eigener  Verpflichtung  diese  Nutzungskosten  und  die  Kosten
für  die  Erhaltung  der  zum  eingebrachten  Gut  gehörenden  Gegenstände  nach
den  für  den  Nießbrauch  geltenden  Vorschriften  zu  tragen  (88  1384,
1041  ff;  Mot.  IV.  199).  Insbesondere  ist  der  Mann  ohne  Rücksicht  auf
die  Erträgnisse  des  eingebrachten  Gutes  und  seine  eigenen  Verbindlichkeiten
im  Verhältnisse  zur  Frau  und  gegenüber  deren  Gläubigern  während  der
Dauer  der  Verwaltung  und  Nutznießung  verpflichtet,  folgende  Verbindlichkeiten
  zu  tragen  (8§  1385—1388;  Mot.  IV.  199;  Prot.  IV.  179,
192,  183):