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gends von Thronstreitigkeiten ausdrücklich die Rede ist, so
muss SEYDEL logisch zu dem Schlusse gelangen, dass sie lediglich
Sache der Einzelstaaten sind. Ich meine nun, dass mit
seiner, von der gesammten Staatsrechts-Litteratur einmüthig abgelehnten
Prämisse, das Deutsche Reich sei ein Staatenbund,
auch seine ganzen Schlussfolgerungen über die '[hronstreitigkeiten
stehen und fallen.
SEYDEL verkennt nun durchaus nicht, dass Thronfolgestreitigkeiten
in den Einzelstaaten rein äusserlich betrachtet —
ich weiss keinen besseren Ausdruck zu finden — an den Bundesrath
herantreten können. SEYDEL sagt nämlich:
„Er wird einfach den Besitzstand anzuerkennen haben
und, wenn ein solcher nicht vorliegt, die Stimme des betreffenden
Staates im Bundesrathe als nicht vertreten behandeln“
?®,
Zunächst ist mir sehr zweifelhaft, ob es immer so einfach
sein wird, den Besitzstand anzuerkennen, denn um einen Besitzstand
anzuerkennen, muss man ihn zuvor erkennen. Und die
Möglichkeit liegt vor, dass die Entscheidung darüber, wer sich
im Besitze befindet, erst gefällt werden müsste, doch mag das
auf sich beruhen.
Jedenfalls bedeutet der Satz, dass der Bundesrath den Besitzstand
anzuerkennen habe, nichts anderes, als dass Gewalt
oder wenigstens Willkür vor Recht gehen soll. Wenn nun kein
Besitzstand vorliegt, dann soll nach SEYDEL der Bundesrath die
Stimme des betrefienden Einzelstaates als im Bundesrathe nicht
vertreten behandeln. Das ist aber doch eine ungeheure Härte
für den Einzelstaat als solchen, da ihm dadurch die verfassungsmässige
Mitthätigkeit im Reiche entzogen wird. Die Bevölkerung
eines Staates leidet ohne Zweifel unter etwaigen Thronfolgestreitigkeiten
schon so wie so genug. Und wie lange soll
23 Kommentar S. 408.