Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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gends  von  Thronstreitigkeiten  ausdrücklich  die  Rede  ist,  so
muss  SEYDEL  logisch  zu  dem  Schlusse  gelangen,  dass  sie  lediglich
  Sache  der  Einzelstaaten  sind.  Ich  meine  nun,  dass  mit
seiner,  von  der  gesammten  Staatsrechts-Litteratur  einmüthig  abgelehnten
  Prämisse,  das  Deutsche  Reich  sei  ein  Staatenbund,
auch  seine  ganzen  Schlussfolgerungen  über  die  '[hronstreitigkeiten
stehen  und  fallen.

SEYDEL  verkennt  nun  durchaus  nicht,  dass  Thronfolgestreitigkeiten
  in  den  Einzelstaaten  rein  äusserlich  betrachtet  —
ich  weiss  keinen  besseren  Ausdruck  zu  finden  —  an  den  Bundesrath
  herantreten  können.  SEYDEL  sagt  nämlich:

„Er  wird  einfach  den  Besitzstand  anzuerkennen  haben
und,  wenn  ein  solcher  nicht  vorliegt,  die  Stimme  des  betreffenden
  Staates  im  Bundesrathe  als  nicht  vertreten  behandeln“
  ?®,

Zunächst  ist  mir  sehr  zweifelhaft,  ob  es  immer  so  einfach
sein  wird,  den  Besitzstand  anzuerkennen,  denn  um  einen  Besitzstand
  anzuerkennen,  muss  man  ihn  zuvor  erkennen.  Und  die
Möglichkeit  liegt  vor,  dass  die  Entscheidung  darüber,  wer  sich
im  Besitze  befindet,  erst  gefällt  werden  müsste,  doch  mag  das
auf  sich  beruhen.

Jedenfalls  bedeutet  der  Satz,  dass  der  Bundesrath  den  Besitzstand
  anzuerkennen  habe,  nichts  anderes,  als  dass  Gewalt
oder  wenigstens  Willkür  vor  Recht  gehen  soll.  Wenn  nun  kein
Besitzstand  vorliegt,  dann  soll  nach  SEYDEL  der  Bundesrath  die
Stimme  des  betrefienden  Einzelstaates  als  im  Bundesrathe  nicht
vertreten  behandeln.  Das  ist  aber  doch  eine  ungeheure  Härte
für  den  Einzelstaat  als  solchen,  da  ihm  dadurch  die  verfassungsmässige
  Mitthätigkeit  im  Reiche  entzogen  wird.  Die  Bevölkerung
  eines  Staates  leidet  ohne  Zweifel  unter  etwaigen  Thronfolgestreitigkeiten
  schon  so  wie  so  genug.  Und  wie  lange  soll

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