Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

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SEYDEL  zu  sein  scheint.  Es  könnte  unter  Umständen  doch
recht  lange  dauern,  bis  es  so  weit  kommt.  Man  denke  nur  an
die  Verhältnisse  der  Herzogthümer  Sachsen-Koburg  und  Sachsen-Gotha
  und  die  Möglichkeit,  dass  bei  einem  T'hronstreite  in  diesen
Herzogthümern  der  eine  Prätendent  von  dem  Laandtage  in  Koburg,
  der  andere  von  dem  Landtage  in  Gotha  anerkannt  werden
könnte.  Jeder  der  beiden  Prätendenten  hätte  doch  dann  den
Besitzstand  für  sich!  Wie  denkt  sich  SeyDEL  dann  die  Lösung?
  Koburg  und  Gotha  haben  im  Bundesrathe  zusammen  nur
eine  Stimme.

Auch  von  solchen  Gesichtspunkten  aus  führt  die  Ansicht
SEYDEL’s  zu  unerträglichen  Konsequenzen.

Sieht  man  aber  von  SEYDEL  ab,  so  sind  ziemlich  alle  be
deutenden  Theoretiker  darüber  einig,  dass  der  Bundesrath  zuständig
  ist,  ohne  Einschränkung  Thronstreitigkeiten  in  den
Bundesstaaten  zw  erledigen  oder  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung
  zur  Erledigung  zu  bringen.  Streit  herrscht  nur  über
die  Begründung  seiner  Zuständigkeit.

In  dieser  Thatsache  muss  aber  ein  bemerkenswerthes  Zeugniss
  dafür  erblickt  werden,  dass  es  als  ein  Bedürfniss  empfunden
wird,  die  Erledigung  von  Thronstreitigkeiten  in  den  Einzelstaaten
im  Interesse  des  Reiches  dem  betreffenden  Einzelstaate  entzogen
zu  sehen.

3.  Liegt  zur  Zeit  im  Fürstenthume  Lippe  bereits  eine  Thronstreitigkeit
  in  dem  Sinne  vor,  dass  der  Bundesrath  in  der  Lage
ist,  eine  materielle  Entscheidung  zu  fällen  ?

Eine  Thronstreitigkeit  im  Rechtssinne  kann  ganz  offenbar
erst  in  einem  Augenblicke  vorliegen,  in  welchem  es  zweifelhaft
ist,  an  wen  der  Thron  angefallen  ist.

Bei  der  durch  den  Schiedsspruch  geschaffenen  Rechtslage
ist  aber  ein  Thronstreit  im  Rechtssinne  nicht  einmal  in  dem
Augenblicke  vorhanden,  in  welchem  Fürst  Alexander  zur  Lippe