Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1882. (66)

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8  18.

Fuhrwerke  jeder  Art,  welche  mit  Eintritt  der  Dunkelheit  auf  den  Chausseen
verkehren,  müssen  für  die  Dauer  der  Dunkelheit  wenigstens  mittels  einer  auf
der  linken  Seite  des  Wagens  anzubringenden  Laterne  beleuchtet  sein.

§  19.

Fuhrwerke,  welche  auf  einer  Chaussee  einander  begegnen,  müssen  einander
nach  der  rechten  Seite  hin,  jedes  zur  Hälfte,  ausweichen.

Von  zwei  Fuhrwerken,  welche  einander  einholen,  muß  auf  vernehmbar
gegebenes  Zeichen  das  vordere  nach  der  linken  Seite  hin  soweit  ausweichen,
daß  das  nachfolgende  an  der  rechten  Seite  des  ersteren  mit  halber  Spur
vorbeifahren  kann.

Beim  Ausweichen  darf  nicht  schärfer  als  im  Trabe  gefahren  werden.

Die  Bestimmungen  des  §  19  des  Reichspostgesetzes  vom  28.  Oktober  1871
(Reichsgesetzblatt  1871  S.  347  ff.)  werden  hierdurch  nicht  berührt.

§  20.

Der  Führer  eines  Fuhrwerks  darf  sich  beim  Anhalten  auf  der  Chaussee
nicht  von  demselben  entfernen,  ohne  die  Zugthiere  unter  ausreichender  Aufsicht
zu  lassen  oder  wenigstens  auf  einer  Seite  dieselben  abzusträngen  und  mit  den
Zügeln  zurückzubinden.

§  21.

Der  Führer  des  Fuhrwerks  muß  beim  Fahren  die  Zugthiere  fortwährend
in  Leitung  und  Aufsicht  haben  und  darf  nicht  schlafen.

Derselbe  darf  ferner  beim  Fahren  seinen  Sitz  weder  auf  der  Ladung  eines
bis  über  die  Leitern  vollgeladenen  Wagens,  noch  auf  der  Deichsel,  noch  auf
einer  an  der  Seite  des  Fuhrwerks  angebrachten  Vorrichtung,  noch  im  Innern
eines  überdeckten  Wagens,  von  wo  aus  die  Straße  nicht  übersehen  werden.
kann,  nehmen.

§  22.

Das  Lenken  der  Pferde  auf  Chausseen  darf  bei  zwei=  und  mehrspännigem
Fuhrwerk  nur  mittels  Krenzzügel,  bei  einspännigem  Fuhrwerk  mittels  Doppelzügel
  geschehen.