Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Hebeperioden  —  Hebung  der  Steuern.

aller  direkten  Staatssteuern  auferlegt.  H.  er—
halten  die  Gemeinden,  in  Gutsbezirken  der
Gutsherr  (SME.  vom  3.  Dez.  1900)  für  die  Ein—-ziehung
  der  Beiträge  der  Unfallversicherung
für  Land=  und  Forstwirtschaft  nach  LUVG.
Pelto  Abs.  2  und  für  die  Einziehung  der

rämien  für  die  Unfallversicherung  der  Regiebauten
  nach  Bu  .  8§  27  Abs.  4  im  Betrage
  von  2  oder  4%  der  eingezogenen  Beiträge
  (Ausf  Anw.  z.  LUV.  vom  19.  Aug.  1900
IV,  1—  MWBl.  243  —  und  AusfAnw.  z.  BU  S.
vom  16.  Dez.  1887  II  (v.  Brauchitsch  6,  732).
Die  H.  stellen  den  Ersatz  aller  mit  der  Einziehung
  verbundenen  Unkosten  dar,  die  Gemeinden
  haben  daher  bei  fruchtlos  ausgefallener
  Zwangsvollstrechung  den  *  barer
Auslagen  nicht  zu  beanspruchen  (Erl.  vom
21.  Juni  1897;  s.  auch  Erl.  vom  16.  April
1888  —  All.  4,  222).

Hebeperioden.  Die  Staatseinkommenund
  die  Ergänzungssteuer  sind  in  vierteljährlichen
  Beträgen  im  zweiten  oder  dritten
Monat  jedes  Vierteljahres  zu  erheben;  der
Hebemonat  wird  von  der  Bezirksregierung
mit  Rückhsicht  auf  die  örtlichen  Verhältnisse
bestimmt.  Die  Fälligkeit  tritt  für  den  Steuerpflichtigen
  aber  bereits  in  der  ersten  Hälfte
des  zweiten  Monats  eines  jeden  Quartals  ein.
Der  Steuerpflichtige  kann  mehrere  Quartalsraten
  bis  zum  ganzen  Jahresbetrag  im  voraus
entrichten  EinkStG.  8  62;  ErgétG.  8  42;
AusfAnw.  Art.  82).  Die  Eisenbahnabgabe
ist  binnen  sechs  Wochen  nach  Zustellung  der
Zahlungsaufforderung  mit  dem  vollen  Jahresbetrage
  nachträglich  zu  entrichten  (G.  vom
10.  Ma##  1853  §  5  Abs.  2;  vom  16.  März  1867
§  10),  die  Steuer  vom  Gewerbebetriebe
im  Umherziehen  bei  Einlösung  des  Gewerbescheins
  mit  dem  Jahresbetrage  im  voraus
(G.  vom  3.  Juli  1876  §  6  Abs.  3).  Die  Wanderlagersteuer
  ist  vor  Beginn  des  Betriebes
für  diejenige  Zeit,  für  welche  er  angemeldet  ist,
zu  entrichten  (Anw.  vom  4.  Alärz  1880  zur
Ausf.  des  G.  vom  27.  Febr.  1880  Ziff.  7).  Die
Waarenhaussteuer  ist  in  vierteljährlichen
Beträgen  zu  erheben  (G.  vom  18.  Juli  1900
§  14  Abs.  2).  Die  den  Kreisen  zustehende  Betriebssteuer
  ist  binnen  zwei  Wochen  nach
Behändigung  der  Steuerzuschrift  zu  entrichten,
für  vorübergehende  Betriebe  vor  deren  Eröffnung;
  war  bis  dahin  die  Steuerzuschrift
noch  nicht  bugestellt  so  hat  der  Steuerpflichtige
einen  vom  Gemeinde  (Guts-)  vorstande  zu  bestimmenden
  Betrag  zu  hinterlegen  (StAG.
vom  14.  Juli  1893  85  12  Ziff.  3).  Direkte
Gemeindesteuern  in  Form  von  besondern
Steuern  oder  von  Zuschlägen  bzw.  Prozenten
der  Staats=  bzw.  staatlich  veranlagten  Einkommen-,
  Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer
  sind  in  den  ersten  acht  Tagen  jedes
Monats  zu  entrichten.  Die  Gemeinde  kann
aber  zwei=  oder  dreimonatliche  H.  und  bestimmte
  Hebungstage  einführen;  übersteigen  die
Prozente  der  Realsteuern  oder  die  Zuschläge
zur  Einkommensteuer  nicht  den  Betrag  von
50%  so  können  unter  Festsetzung  der  Hebetermine
  halb=  oder  ganzjährige  H.  angeordnet
werden.  Der  Pflichtige  kann  stets  mehrere
Raten  bis  zum  Jahresbetrage  vorausbezahlen

 

 

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A-G.  8§  66).  In  der  AusfAnw.  z.  KAG.
Art.  43  Ziff.  2  Abs.  2  wird,  sofern  nicht  aus
den  Verhältnissen  der  Steuerpflichtigen  Bedenken
  herzuleiten  sind  —  z.  B.  bei  stark
fluktuierender  Arbeiterbevölkerung  —,  Ubereinstimmung
  der  H.  für  die  Gemeindesteuer
mit  der  Staatseinkommensteuer  empfohlen.  Ob
die  Erhebung  der  Kreissteuern  in  monatlichen
  oder  mehrmonatlichen  Raten  erfolgen
soll,  hängt  von  der  Bestimmung  des  Kreistags
  ab  (OVG.  6,  41).
Heberollen  (bei  Steuern).  Behufs  Erhebung
  der  Staatseinkommen=  und  der
Ergänzungssteuer  stellt  der  Vorsitzende
der  Veranlagungskommission  auf  Grund  der
Staatssteuerliste  und  der  Einkommens=  und
Vermögensnachweisung  für  jede  Gemeinde  und
jeden  Gutsbezirt  eine  Staatssteuerrolle
auf,  welche  die  laufende  Mummer,  die  Nummer
der  Staatssteuerliste,  Name,  Vornamen,  Wohnung,
  Stand  oder  Gewerbe  des  Steuerpflichtigen
  und  den  Jahresbetrag  jeder  der  beiden
Steuern  angibt.  Die  Rollen  fertigt  er  der
zuständigen  Staatskasse  zu,  die  sie  behufs
Anfertigung  der  Heberegister  (Kontobücher,
Hebelisten)  binnen  einer  ansemnessenen  Frist
an  die  Gemeinden  (Gutsbezirke)  befördert
(AusfAnw.  z.  Eink.=  und  ErgSte.  Art.  59).
Eine  Auslegung  der  Mollen  findet  nicht  statt.
Dagegen  Eeschiebt  bei  Erhebung  besonderer
direkter  emeindesteuern  die  Bekanntmachung
  an  die  steuerpflichtigen  Einwohner
der  Gemeinde,  wenn  nicht  durch  Gemeindebeschluß
  besondere  Mitteilung  an  jeden  einzelnen
  Pflichtigen  angeordnet  ist,  durch  Auslegung
  einer  Hebeliste  (KAGK.  §  65  Absl.  2;
AusfAnw.  Art.  43  Ziff.  1  Abs.  2).  Hinsichtlich
der  Kreissteuern  genügt  den  Gemeinden
und  Gutsbezirken  gegenüber  die  Veröffentlichung
  ihres  Solls  durch  das  Kreisblatt;
dagegen  bedarf  es  den  einzelnen  Pflichtigen
egenüber,  bis  zum  Inkrafttreten  des  das
ontingentierungssystem  durchführenden  neuen
Kreis=  und  Provinzialabgabegesetzes  vom
23.  April  1906  (s.  Kreisabgaben),  wo  nicht
die  Kreissteuern  auf  den  Gemeindehaushalt
übernommen  sind,  der  Aufstellung  einer  besonderen
  H.  oder  besonderer  Mitteilung  durch
die  Ortsbehörde  (OB#.  1,  74).  Für  die
Einziehung  der  Beiträge  zur  Unfallversicherung
  für  Land=  und  Forstwirtschaft  und
der  Prämien  für  die  Unfallversicherung  der
Regiebauten  werden  vom  Vorstande  der  Berufsgenossenschaften
  H.  aufgestellt.  Auszüge
aus  diesen  sind  den  Gemeinden  zur  Einziehung
zugestellt.  Die  Auszüge  werden  zur  Einsicht
der  Beteiligten  zwei  Wochen  lang  ausgelegt.
S.  Berufsgenossenschaften  VI,  2b,c  Ba
unsal#rscherung  II.
ebestellen  bei  Wegegeldberechtigun—

gen  s.  Verkehrsabgaben;  bei  der  In—
validitätsversicherung  s.  Einzugsver—
fahren.  Im  Gebiete  der  Verwaltung  der
indirekten  Steuern  werden  unter  H.  die
-ebenzoll=  und  Steuerämter,  sowie  die  Hauptzoll=
  und  Hauptsteuerämter  verstanden.
Steuerbehörden  der  indirekten  Steuerverwaltung
  l.

Hebung  der  Steuern  s.  Steuererhebung.