Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Der  Ersatzanspruch  kann  in  den  Fällen  des  zweiten  Absatzes  auch  von  den
Gläubigern  der  Gesellschaft,  soweit  sie  von  dieser  ihre  Befriedigung  nicht  erlangen
können,  selbständig  geltend  gemacht  werden.  Die  Ersatzpflicht  wird  ihnen  gegenüber
  dadurch  nicht  aufgehoben,  daß  die  Handlung  auf  einem  Beschlusse  der
Generalversammlung  beruht.

Die  Ansprüche  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  verjähren  in
fünf  Jahren.

Dritter  Abschnitt.

Rechte  und  Pflichten  des  Vorstandes.

Artikel  227.
Die  Aktiengesellschaft  wird  durch  den  Vorstand  gerichtlich  und  außergerichtlich
  vertreten.
Der  Vorstand  kann  aus  einer  oder  mehreren  Personen  bestehen;  diese
können  besoldet  oder  unbesoldet,  Aktionäre  oder  Andere  sein.
Ihre  Bestellung  ist  zu  jeder  Zeit  widerruflich,  unbeschadet  der  Entschädigungsansprüche
  aus  bestehenden  Verträgen.

Artikel  228.

Die  jeweiligen  Mitglieder  des  Vorstandes  müssen  alsbald  nach  ihrer  Bestellung
  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister  (Art.  210,  212)  angemeldet
werden.  Der  Anmeldung  ist  ihre  Legitimation  beizufügen.

Sie  haben  ihre  Unterschrift  vor  dem  Handelsgerichte  zu  zeichnen,  oder  die
Zeichnung  derselben  in  beglaubigter  Form  einzureichen.

Artikel  229.

Der  Vorstand  hat  in  der  durch  den  Gesellschaftsvertrag  bestimmten  Foim
seine  Willenserklärungen  kundzugeben  und  für  die  Gesellschaft  zu  zeichnen.
Ist nichts  darüber  bestimmt,  so  ist  die  Zeichnung  durch  sämmtliche  Mitglieder    des
Vorstandes  erforderlich.

Die  Zeichnung  geschieht  in  der  Weise,  daß  die  Zeichnenden  zu  der  Firma
der  Gesellschaft  oder  zu  der  Benennung  des  Vorstandes  ihre  Unterschrift  hinzufügen.

Artikel  230.

Die  Gesellschaft  wird  durch  die  von  dem  Vorstande  in  ihrem  Namen  geschlossenen
  Rechtsgeschäfte  berechtigt  und  verpflichtet;  es  ist  gleichgültig,  ob  das
Geschäft  ausdrücklich  im  Namen  der  Gesellschaft  geschlossen  worden  ist,  oder  ob
die  Umstände  ergeben,  daß  es  nach  dem  Willen  der  Kontrahenten  für  die  Gesellschaft
  geschlossen  werden  sollte.

Artikel  231.

Der  Vorstand  ist  der  Gesellschaft  gegenüber  verpflichtet,  die  Beschränkungen
einzuhalten,  welche  in  dem  Gesellschaftsvertrage  oder  durch  Beschlüsse  der  General-