Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

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Artikel  236.

Die  Generalversammlung  der  Aktionäre  wird  durch  den  Vorstand  berufen,
soweit  nicht  nach  dem  Gesetze  oder  dem  Gesellschaftsvertrage  auch  andere  Personen
dazu  befugt  sind.

Die  Generalversammlung  ist,  außer  den  im  Gesetze  oder  im  Gesellschafts—
vertrage  ausdrücklich  bestimmten  Fällen,  zu  berufen,  wenn  es  im  Interesse  der
Gesellschaft  erforderlich  erscheint.

Artikel  237.

Aktionäre,  deren  Antheile  zusammen  den  zwanzigsten  Theil  des  Grund—
kapitals  darstellen,  sind  berechtigt,  in  einer  von  ihnen  unterzeichneten  Eingabe
unter  Angabe  des  Zwecks  und  der  Gründe  die  Berufung  der  Generalversammlung
zu  verlangen.  Ist  in  dem  Gesellschaftsvertrage  das  Recht,  die  Berufung  der
Generalversammlung  zu  verlangen,  an  den  Besitz  eines  geringeren  Antheils  am
Grundkapital  geknüpft,  so  hat  es  hierbei  sein  Bewenden.

In  gleicher  Weise  haben  die  Aktionäre  das  Recht,  zu  verlangen,  daß  Gegenstände
  zur  Beschlußfassung  einer  Generalversammlung  angekündigt  werden.

Wird  dem  Verlangen  nicht  entsprochen,  so  im  das  Handelsgericht  die
Aktionäre,  welche  das  Verlangen  gestellt  haben,  zur  Berufung  der  Generalversammlung
  oder  zur  Ankündigung  des  Gegenstandes  ermächtigen.  Mit  der
Berufung  oder  Ankündigung  ist  die  gerichtliche  Ermächtigung  zu  veröffentlichen.

Artikel  238.

Die  Berufung  der  Generalversammlung  hat  in  der  durch  den  Gesellschaftsvertrag
  bestimmten  Weise  mit  einer  Frist  von  mindestens  zwei  Wochen  zu  erfolgen.
Ist  in  dem  Gesellschaftsvertrage  die  Ausübung  des  Stimmrechts  davon  abhängig
gemacht,  daß  die  Aktien  bis  zu  einem  bestimmten  Zeitpunkte  vor  der  Generalversammlung
  hinterlegt  werden,  so  ist  die  Frist  derart  zu  bemessen,  daß  für  die
Hinterlegung  mindestens  zwei  Wochen  frei  bleiben.

Der  Zweck  der  Generalversammlung  soll  jederzeit  bei  der  Berufung  bekannt
gemacht  werden.  Ueber  Gegenstände,  deren  Verhandlung  nicht  in  der  durch  den
Gesellschaftsvertrag  oder  durch  Artikel  237  Absatz  3  vorgesehenen  Weise  mindestens
eine  Woche  vor  dem  Tage  der  Generalversammlung  angekündigt  ist,  können  Beschlüsse
  nicht  gefaßt  werden;  hiervon  ist  jedoch  der  Beschluß  über  den  in  einer
Generalversammlung  gestellten  Antrag  auf  Berufung  einer  außerordentlichen
Generalversammlung  ausgenommen.

Zur  Stellung  von  Anträgen  und  zu  Verhandlungen  ohne  Beschlußfassung
bedarf  es  der  Ankündigung  nicht.

·  Artikel 238a.
Jeder  Beschluß  der  Generalversammlung  bedarf  zu  seiner  Gültigkeit  der
gerichtlichen  oder  notariellen  Beurkundung.  Die  Zuziehung  von  Zeugen  ist  nicht
erforderlich.