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Reichs-Gesetzblatt.
No. 34.
Inhalt: Gesetz wegen Ergänzung des 8. 100e des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung
vom 18. Juli 1881. S. 255. — Verordnung, betreffend die anderweite Festsetzung der Kaution
des Rendanten der Patentamtskasse. S. 256.
(Nr. 1574.) Gesetz wegen Ergänzung des F. 100e des Gesetzes, betreffend die Abänderung der
Gewerbeordnung vom 18. Juli 1881 (Reichs-Gesetzbl. S. 233 ff. von 1881).
Vom 8. Dezember 1884.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Der §. 100e des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung
vom 18. Juli 1881, wird dahin ergänzt, daß nach dem zweiten Absatze von
Nr. 2 eingeschaltet wird:
3. daß Arbeitgeber der unter Nr. 1 bezeichneten Art von einem bestimmten
Zeitpunkte an Lehrlinge nicht mehr annehmen dürfen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 8. Dezember 1884.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst von Bismarck.
Reichs= Gesetzbl. 1884. 54
Ausgegeben zu Berlin den 13. Dezember 1884.