Nr. 104. 1916. 617
in Eckernförde, Sonderburg, Apenrade, Hadersleben
die Garnisonkommandos,
in Flensburg
die Landsturm-Inspektion 1,
in Ekensund
der Amtsvorsteher.
8 13.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach § 9b des Preußischen
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 (Ges. S. S. 451) in Verbindung
mit § 1 des Reichsgesetzes vom 11. Dezember 1915 mit Gefängnis bis zu einem
Jahr oder beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu
1500 Mark bestraft.
§s 114.
Diese Verordnung tritt am 15. Juli 1916 in Kraft.
Die §58 3, 6, 7 und 8 finden auf den Schiffsverkehr in den Häfen von Hamburg
und Altona bis auf weiteres keine Anwendung.
Der stellvertretende kommandierende General.
v. Falk,
Generalleutnant.