Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1884. (18)

Nr.  104.  1916.  617

in  Eckernförde,  Sonderburg,  Apenrade,  Hadersleben
die  Garnisonkommandos,
in  Flensburg
die  Landsturm-Inspektion  1,
in  Ekensund
der  Amtsvorsteher.
8  13.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  werden  nach  §  9b  des  Preußischen
Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  vom  4.  Juni  1851  (Ges.  S.  S.  451)  in  Verbindung
  mit  §  1  des  Reichsgesetzes  vom  11.  Dezember  1915  mit  Gefängnis  bis  zu  einem
Jahr  oder  beim  Vorliegen  mildernder  Umstände  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
1500  Mark  bestraft.

§s  114.

Diese  Verordnung  tritt  am  15.  Juli  1916  in  Kraft.
Die  §58  3,  6,  7  und  8  finden  auf  den  Schiffsverkehr  in  den  Häfen  von  Hamburg
und  Altona  bis  auf  weiteres  keine  Anwendung.

Der  stellvertretende  kommandierende  General.
v.  Falk,
Generalleutnant.