Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  zur  Deckung  der  zu  den  im  §.  1
unter  Nr.  1  vorgesehenen  Bauausführungen  und  Beschaffungen  erforderlichen
Mittel  von  52  907000  Mark:

1)  die  dem  Staate  zu  dem  vorläufig  auf  3  627  637),63  Mark  ermittelten
Betrage  zugefallenen  Bestände  der  im  §.  3  des  Gesetzes,  betreffend  den
Erwerb  des  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahnunternehmens  für  den
Staat,  vom  23.  Februar  1885  (Gesetz=  Samml.  S.  43)  bezeichneten
Fonds  der  ehemaligen  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft,

2)  den  ersparten  Restbestand  derjenigen  Geldmittel,  welche  auf  Grund  des
Gesetzes  vom  2.  April  1875  (Gesetz-Samml.  S.  193)  zur  Deckung  der
bei  Begebung  der  Eisenbahnanleihe  aus  dem  Jahre  1868  entstandenen
Kursverluste  flüssig  gemacht  sind,  mit  307  607),63  Mark

zu  verwenden,  und  zwar  ad  1  insoweit,  als  über  diese  Fonds  durch  das  eben
erwähnte  Gesetz  vom  23.  Februar  1885  nicht  anderweit  verfügt  ist,  und  als  die
Bestände  dieser  Fonds  nach  dem  Ermessen  des  Finanzministers  ohne  Nachtheil  für
die  Staatskasse  flüssig  gemacht  werden  können.
Für  den  alsdann  noch  zu  deckenden  Restbetrag  im  §.  1  Nr.  I,
desgleichen  zur  Deckung  der  für  die  im  F.  1  unter  Nr.  II  vorgesehene
Betheiligung,  sowie  für  die  im  F.  1  unter  Nr.  III  und  IV  vorgesebenen
Bauausführungen  erforderlichen  Mittel  von  zusammen  hhchstens
4835  000  Mark

sind  Staatsschuldverschreibungen  auszugeben.

S.  3.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinssuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen  (§.  2),  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe  und
wegen  Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869
(Gesetz  Samml.  S.  1197)  zur  Anwendung.

KC.  4.

Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  im  §.  1  unter  Nr.  I,  III
und  IV  bezeichneten  Eisenbahnen  (beziehungsweise  Eisenbahntheile)  durch  Veräußerung
  bedarf  zu  ihrer  Rechtsgültigkeit  der  Zustimmung  beider  Häuser  des
Landtages.  Ebenso  ist  zur  Veräußerung  der  in  Gemäßheit  des  §.  1  Nr.  II2
für  den  Staat  zu  erwerbenden  Aktien,  sowie  der  daselbst  bezeichneten  Bahnen

Ces.  Samml.  1880.  (Nr.  9121.)  23