Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1894. (78)

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Sind  die  entstandenen  Gebühren  und  Auslagen  von  der  einen  oder  der
andern  Partei  durch  Uebereinkunft  beider  Parteien  übernommen,  so  haftet  jede
Partei  wenigstens  für  die  Hälfte  derselben.  Diese  Haftbarkeit  kann  jedoch
erst  geltend  gemacht  werden,  wenn  eine  Zwangsvollstreckung  in  das  bewegliche
Vermögen  der  Partei,  welche  die  Kosten  übernommen  hat,  erfolglos  geblieben  ist.
Anmerkung:

In  der  Beschwerde-Instanz  in  Kostenangelegenheiten  werden  für  die  Entscheidung  und  das
vorausgegangene  Verfahren  Gebühren  erhoben,  soweit  die  Beschwerde  als  unzulässig  verworfen
oder  zurückgewiesen  wird,  oder  die  Kosten  des  Verfahrens  einem  Gegner  zur  Last  fallen.  Insoweit
dies  nicht  der  Fall  ist,  werden  Gebühren  nicht  erhoben.  (§  12  Ziffer  6,  vergleiche  auch  §  12  Ziffer  25.)

Nimmt  die  Partei,  durch  deren  Antrag  das  Verfahren  veranlaßt  worden
ist,  den  Antrag  zurück,  oder  unterläßt  sie  länger  als  drei  Monate,  von  der
letzten  behördlichen  Verfügung  an  gerechnet,  die  Entscheidung  der  Sache  herbeizuführen,
  so  sind  ihr  die  Kosten  des  Verfahrens  zuzurechnen,  soweit  dieselben
nicht  bereits  einer  andern  Partei  auferlegt  sind.

§  39.
Fortsetzung.
In  Strafsachen  werden  die  Kosten,  welche  dem  verurtheilten  Beschuldigten
zur  Last  fallen,  erst  mit  der  Rechtskraft  des  Urtheils  fällig.
Im  Uebrigen  werden  die  Kosten  fällig,  sobald  die  Handlung,  für  welche
sie  berechnet  werden,  vollendet  ist.  Vergleiche  auch  §§  36  und  40.

8  40.
Fortsetzung.

Die  Kosten  für  Abschriften,  Abzeichnungen  und  Auszüge,  welche  nicht
von  Amts  wegen  zu  ertheilen  sind,  hat  der  Antragsteller,  und  zwar  vor  der
Aushändigung,  zu  bezahlen.

Die  Anfertigung  kann  von  vorgängiger  Zahlung  eines  die  Kosten  deckenden
Betrages  abhängig  gemacht  werden.

8  41.
Auslagenvorschuß.

Bei  jedem  Antrage  auf  Vornahme  einer  Handlung,  mit  welcher  Auslagen
verbunden  sind,  kann  von  dem  Antragsteller  ein  zur  Deckung  derselben  hinreichender
  Vorschuß  gefordert  werden.  Vergleiche  aber  §8  82.

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