Contents : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1912. (44)

IV.  9

86.

1.  Die  Abgabe  der  Gutachten  des  Eisenbahnrats  erfolgt  nach  einfacher  Stimmenmehrheit
der  Anwesenden,  wobei  der  Vorsitzende  und  die  nach  §  5  Absatz  2  zugezogenen  Beamten  und
Sachverständigen  nicht  mitstimmen.

2.  Über  die  Sitzungen  wird  eine  Niederschrift  ausgenommen,  aus  der  der  Gang  der  Verhandlungen
  und  die  gutächtlichen  Außerungen  des  Eisenbahnrats,  gegebenenfalls  auch  die  Anschauungen
  der  Minderheit  zu  entuehmen  sind.  Die  Niederschrift  gilt  als  genehmigt,  wenn
nicht  innerhalb  14  Tagen  nach  der  Zustellung  Einsprache  erhoben  wird.

3.  Jedes  Mitglied  und  jeder  Ersatzmann  erhält  einen  Abdruck  der  Niederschrift  zugestellt.

§  7.

1.  Der  Eisenbahnrat  hat  aus  seiner  Mitte  einen  ständigen  Ausschuß  zu  wählen,  der
die  Aufgabe  hat,  die  Gegenstände  für  die  Eisenbahnratsitzung,  soweit  erforderlich,  vorzubereiten,
und  bei  dringlichen  Angelegenheiten  von  geringerer  Bedeutung  an  Stelle  des  Eisenbahnrats
sein  Gutachten  abzugeben.  In  Fällen  der  letzteren  Art  kann  das  Ministerium  den  Ausschuß
auch  im  Wege  schriftlicher  Umfrage  hören.

Der  ständige  Ausschuß  kann  auch  die  Einberufung  des  Eisenbahnrats  beantragen.

2.  Der  ständige  Ausschuß  besteht  aus  7  Mitgliedern  und  je  einem  Ersatzmann  für  jedes
derselben.  Zwei  Mitglieder  und  ihre  Ersatzmänner  müssen  aus  den  nach  §  2b,  je  ein  Mitglied
und  dessen  Ersatzmann  aus  den  nach  §  2c  und  d  Gewählten  sowie  ein  Mitglied  und  dessen
Ersatzmann  aus  den  nach  §  2  a  aus  der  Klasse  der  Lohnarbeiter  Ernannten  entnommen  werden.

3.  Die  Wahl  der  Mitglieder  und  Ersatzmänner  hat  in  der  ersten  Sitzung  der  Amtsdauer
für  diese  zu  erfolgen.

1.  Bei  der  Wahl  der  Mitglieder  entscheidet  die  einfache  Stimmenmehrheit,  bei  Stimmengleichheit
  das  Los.

88.

1.  Die  Einberufung  des  ständigen  Ausschusses  und  das  Ersuchen  um  schriftliche  Äußerung
seiner  Mitglieder  (§  7  Absatz  1)  erfolgt  auf  Anordnung  des  Ministeriums.

2.  Die  Sitzungen  des  ständigen  Ausschusses  werden  durch  ein  vom  Ministerium  bezeichnetes
Mitglied  dieser  Behörde  oder  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  geleitet.

3.  Das  Ministerium  kann  zu  den  Sitzungen  des  Ausschusses  auch  sonstige  Beamte  des
Ministeriums  oder  der  Generaldirektion  der  Staatseisenbahnen  abordnen:  auch  können  mit
seiner  Genehmigung  Sachverständige  an  den  Ausschußsitzungen  ohne  Stimmrecht  teilnehmen.

89.

Der  Geschäftsgang  für  den  Eisenbahnrat  und  den  ständigen  Ausschuß  wird,  soweit  hierüber
nicht  vorstehend  schon  Bestimmungen  getroffen  sind,  durch  eine  vom  Ministerium  nach  Anhörung
des  Eisenbahnrats  zu  erlassende  Geschäftsordnung  geregelt.