Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1885. (19)

LIII 
Die Normal-Thermo-Alkoholometer erhalten dabei den Präzisionsstempel 
siehe §. 79). 
   2. Auf die Spindel wird oberhalb des oberen Randes der Alkoholometer- 
skale eine breite Marke aufgeätzt, welche sich mindestens über die Hälfte des 
Spindelumfanges erstrecken, und deren der Skale zugekehrte Grenzlinie, wenn 
man das Auge in die Ebene des betreffenden Skalenrandes hält, mit dem letzteren 
zusammenfallen soll. 
3. Auf den Glaskörper wird die Angabe des Gewichtes des Instrumentes 
in Milligramm aufgeätzt. 
4. Die jedem geaichten Instrument beizugebende Reduktionstafel, welche 
zur Berechnung des wahren Alkoholgehalts aus den Angaben des Thermo- 
Alkoholometers dienen soll, wird durch Stempelung beglaubigt. 
VIII. Gasmesser. 
§. 74. 
Zulässige Gasmesser. 
Zulässig sind nur solche Gasmesser, welche die hindurchgehende Gasmenge nach 
metrischem Maaß angeben. 
§. 75. 
Beschaffenheit und Einrichtung der Gasmesser. 
Zuzulassen sind: 
A. Nasse Gasmesser, 
d. h. solche, bei denen die Messung des Gases durch eine rotirende, zum Theil 
in Wasser oder in eine andere Flüssigkeit eintauchende Vorrichtung erfolgt, 
wenn dieselben den folgenden näheren Bestimmungen entsprechen: 
1. Das als Flüssigkeitsbehälter dienende Gehäuse, welches zugleich die gas- 
führenden Räume umschließt, soll vollkommen gasdicht und derart 
zusammengesetzt sein, daß ohne Verletzung der auf den Verbindungs- 
stellen der einzelnen Theile anzubringenden Stempel die in dem Gehäuse 
sich befindende, um eine horizontale Achse drehbare Meßvorrichtung 
(Trommel), sowie die übrigen für die Gasmessung wesentlichen inneren 
Konstruktionstheile nicht willkürlich abgeändert werden können. 
2. Jedes zum Zuführen oder Abführen von Flüssigkeit bestimmte Rohr 
soll mit einem gasdichten hydraulischen Abschlusse von mindestens 40 Milli- 
meter Höhe versehen sein. 
3. Die zur Regulirung oder zur Kontrole des Flüssigkeitsstandes dienenden 
Theile der Einrichtungen (Flüssigkeitsstandrohr, Abschlußventil, Flüssig- 
keitsstandzeiger u. dergl.) sollen entweder derartig beschaffen sein, daß 
bei Aufstellung des Gasmessers auf einer waagerechten Ebene der Flüssig-- 
keitsstand gegen den bei der Aichung eingehaltenen normalen Stand
	        
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